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Der Bundesrat kann zur Ausführung dieser Bestimmung nähere Anord—
nungen erlassen, gegebenenfalls für einzelne Bezirke. Er kann für bestimmte Ge-
werbezweige oder Betriebsarten auf Antrag Beteiligter Ausnahmen gewähren.
Der Bundesrat kann vorschreiben, daß, soweit das Arbeitsentgelt in Preisen
zum Ausdruck kommt, die Preise gemäß Abs. 1, 2 bekanntgegeben werden.
Die Bestimmungen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gesetzblatt
veröffentlicht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt.
4.
Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ist, soweit nicht die Ausgabe in
Werkstätten der im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art stattfindet, verpflichtet,
hierbei denjenigen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf seine Kosten Lohnbücher
oder Arbeitszettel auszuhändigen, welche Art und Umfang der Arbeit sowie die
dafür festgesetzten Löhne oder Preise enthalten. Für das Ausarbeiten neuer Muster
gilt diese Bestimmung nicht.
Für einzelne Gewerbezweige, Betriebsarten oder besondere Gruppen von
Betrieben oder Hausarbeitern kann der Bundesrat auf Antrag Beteiligter Aus-
nahmen gewähren.
Soweit der Bundesrat auf Grund von § 114 ade Gewerbeordnung Lohn-
bücher oder Arbeitszettel vorgeschrieben hat, gelten die Vorschriften des Abs. 1) 2 nicht.
5.
Die zuständige Polizeibehörde kann auf Antrag des Gewerbeaufsichtsbeamten
durch Verfügung für einzelne Gewerbebetriebe hinsichtlich der Einrichtung der
Betriebsstätte und der Regelung des Betriebs in den im 9 3 Abs. 1 bezeichneten
Räumen anordnen, was zur Vermeidung einer durch die Natur des Betriebs
nicht gerechtfertigten Zeitversäumnis der Hausarbeiter bei der Empfangnahme oder
Ablieferung von Arbeit erforderlich und nach der Natur der Anlage ausführbar
erscheint. Für die Ausführung ist eine angemessene Frist zu setzen.
Für Betriebe, die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehen, sind, solange
sie nicht erweitert oder wesentlich verändert werden, nur solche Anforderungen
zulässig, welche ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar sind.
Gegen die Verfügung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig.
86.
Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen aus der Art der Beschäftigung Ge—
fahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit ergeben, kann auf Antrag des Gewerbe-
aufsichtsbeamten die zuständige Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne Werk-
stätten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchführung der folgenden
Grundsätze erforderlich sind:
1. Die Werkstätten, einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Maschinen und
Gerätschaften, sind so einzurichten und zu unterhalten, daß die Haus-
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