Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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errichtet, so werden die Kosten nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen 
verteilt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. 
Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, wieweit Gemeinden, Kommunal= 
verbände oder die gesetzlichen Handelsvertretungen ihre Geschäftsräume nebst 
Heizung und Beleuchtung den Fachausschüssen unentgeltlich zur Verfügung stellen 
müssen. 
26. 
Welche Behörden unter der Bezeichnung: 
höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde 
zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde jedes Bundesstaats für dessen 
Gebiet bekannt gemacht. 
827. 
Der den Hausarbeitern gewährte Entgelt ist Vergütung für Arbeiten oder 
Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden, 
im Sinne des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienst- 
lohns. 
. . §28. 
WerdenzurDutchführungdes§6Abs.2Satz1endgültigerlassenen 
Verfügungenodergemäߧ10Abs.1,39etroffenenBestinnnungenzuwider- 
handelt, wird bestraft, 
1. wenn es sich um fremde Kinder handelt, mit Geldstrafe bis zu zwei- 
tausend Mark, 
2. wenn es sich um eigene Kinder handelt, mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark. 
Bei gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann im Falle der Nr. 1 auf 
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, im Falle der Nr. 2 auf Haft erkannt 
werden. 
Im Falle der Nr. 1 gilt § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
29. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft, 
1. vorbehaltlich der Vorschrift im § 31, die im § 11 Satz 1 bezeichneten 
Personen, wenn sie den auf Grund des 9 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2) 
& 7 endgültig erlassenen Verfügungen oder den auf Grund des 
§ 10 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln, 
.l wer außerhalb seiner Arbeitsstätte gewerbliche Arbeit in solchen Werk- 
stätten der im § 1 bezeichneten Art verrichten läßt, von welchen er weiß, 
oder nach den Umständen annehmen muß, daß ihre Einrichtung oder 
ihr Betrieb den auf Grund des §9 10 erlassenen Bestimmungen nicht 
entspricht. 
Reichs-Gesehbl. 1911. 163 
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