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errichtet, so werden die Kosten nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen
verteilt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, wieweit Gemeinden, Kommunal=
verbände oder die gesetzlichen Handelsvertretungen ihre Geschäftsräume nebst
Heizung und Beleuchtung den Fachausschüssen unentgeltlich zur Verfügung stellen
müssen.
26.
Welche Behörden unter der Bezeichnung:
höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde
zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde jedes Bundesstaats für dessen
Gebiet bekannt gemacht.
827.
Der den Hausarbeitern gewährte Entgelt ist Vergütung für Arbeiten oder
Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden,
im Sinne des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienst-
lohns.
. . §28.
WerdenzurDutchführungdes§6Abs.2Satz1endgültigerlassenen
Verfügungenodergemäߧ10Abs.1,39etroffenenBestinnnungenzuwider-
handelt, wird bestraft,
1. wenn es sich um fremde Kinder handelt, mit Geldstrafe bis zu zwei-
tausend Mark,
2. wenn es sich um eigene Kinder handelt, mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertfünfzig Mark.
Bei gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann im Falle der Nr. 1 auf
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, im Falle der Nr. 2 auf Haft erkannt
werden.
Im Falle der Nr. 1 gilt § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
29.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft,
1. vorbehaltlich der Vorschrift im § 31, die im § 11 Satz 1 bezeichneten
Personen, wenn sie den auf Grund des 9 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2)
& 7 endgültig erlassenen Verfügungen oder den auf Grund des
§ 10 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln,
.l wer außerhalb seiner Arbeitsstätte gewerbliche Arbeit in solchen Werk-
stätten der im § 1 bezeichneten Art verrichten läßt, von welchen er weiß,
oder nach den Umständen annehmen muß, daß ihre Einrichtung oder
ihr Betrieb den auf Grund des §9 10 erlassenen Bestimmungen nicht
entspricht.
Reichs-Gesehbl. 1911. 163
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