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War in den Fällen der Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der
Straftat bereits zweimal wegen der gleichen Ubertretung rechtskräftig verurteilt,
so tritt Geldstrafe von dreißig bis zu dreihundert Mark oder Haft bis zu vier
Wochen ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit
der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Strastat
drei Jahre verflossen sind.
/l# 30.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu acht Tagen wird bestraft,
1. wer es unterläßt, den durch § 3 Abs. 1, 9§9 4, 12, 13 für ihn be-
gründeten Verpflichtungen nachzukommen, ·
2. wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 endgültig erlassenen Verfügungen
oder wer den auf Grund des 9 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, & 14 ge-
troffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
ä1.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden diejenigen Hausarbeiter) die
ausschließlich zu ihrer Familie gehörige Personen beschäftigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1),
und die im 9 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Hausarbeiter bestraft, die den auf
Grund des § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2) § 10 zur Regelung des Betriebs erlafsenen
Bestimmungen zuwiderhandeln.
Die gleiche Strafe trifft Hausarbeiter, die ausschließlich zu ihrer Familie
gehörige Personen beschäftigen (G 1 Abs. 1 Nr. 1), falls sie dulden, daß die von
ihnen beschäftigten Familienangehörigen den zur Regelung des Betriebs erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandeln.
32.
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Pr-
sonen übertreten worden, die der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder
eines Teiles davon oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft sie die Strafe.
Der Gewerbetreibende ist neben ihnen strafbar, wenn die Ubertretung mit
seinem Vorwissen begangen ist. Das Gleiche gilt, wenn er bei der nach den
Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs oder bei der Aus-
wahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
33.
Landesrechtliche Vorschriften, wodurch die Beschaffenheit der zum Wohnen
oder zu gewerblichen Zwecken bestimmten Räume geregelt oder Gefahren für Leben
oder Gesundheit abgewendet werden, bleiben unberührt, soweit nicht auf Grund
dieses Gesetzes weitergehende Bestimmungen getroffen sind.