Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

– 984 — 
War in den Fällen der Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der 
Straftat bereits zweimal wegen der gleichen Ubertretung rechtskräftig verurteilt, 
so tritt Geldstrafe von dreißig bis zu dreihundert Mark oder Haft bis zu vier 
Wochen ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit 
der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Strastat 
drei Jahre verflossen sind. 
  
/l# 30. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft, 
1. wer es unterläßt, den durch § 3 Abs. 1, 9§9 4, 12, 13 für ihn be- 
gründeten Verpflichtungen nachzukommen, · 
2. wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 endgültig erlassenen Verfügungen 
oder wer den auf Grund des 9 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, & 14 ge- 
troffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
ä1. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden diejenigen Hausarbeiter) die 
ausschließlich zu ihrer Familie gehörige Personen beschäftigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), 
und die im 9 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Hausarbeiter bestraft, die den auf 
Grund des § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2) § 10 zur Regelung des Betriebs erlafsenen 
Bestimmungen zuwiderhandeln. 
Die gleiche Strafe trifft Hausarbeiter, die ausschließlich zu ihrer Familie 
gehörige Personen beschäftigen (G 1 Abs. 1 Nr. 1), falls sie dulden, daß die von 
ihnen beschäftigten Familienangehörigen den zur Regelung des Betriebs erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandeln. 
32. 
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Pr- 
sonen übertreten worden, die der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder 
eines Teiles davon oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft sie die Strafe. 
Der Gewerbetreibende ist neben ihnen strafbar, wenn die Ubertretung mit 
seinem Vorwissen begangen ist. Das Gleiche gilt, wenn er bei der nach den 
Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs oder bei der Aus- 
wahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der 
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
33. 
Landesrechtliche Vorschriften, wodurch die Beschaffenheit der zum Wohnen 
oder zu gewerblichen Zwecken bestimmten Räume geregelt oder Gefahren für Leben 
oder Gesundheit abgewendet werden, bleiben unberührt, soweit nicht auf Grund 
dieses Gesetzes weitergehende Bestimmungen getroffen sind.
	        
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