Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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aufsichtigten Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung der 
Reichskanzler; im übrigen entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundes- 
staats, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen 
Gebiet der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der reichs- 
gesetzlichen Arbeiterversicherung seinen Sitz hat. In den Fällen des Abs. 2 ent- 
scheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die 
Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat. 
8 10. 
Versicherungsfrei sind — 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände und der 
Gemeinden, Geistliche der als öffentlich rechtliche Korporationen aner- 
kannten Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
sowie die im Reichs= oder Staatsdienst vorläufig beschäftigten Beamten 
und vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich rechtliche Kor- 
porationen anerkannten Religionsgesellschaften, 
2. Angestellte in Eisenbahn., Post= und Telegraphenbetrieben des Reichs oder 
der Bundesstaaten) die Aussicht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis 
und Anwartschaft auf eine ausreichende Invaliden- und Hinterbliebenen- 
fürsorge haben, 
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten 
im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen Beschäftigung 
ausüben, auf die § 9 anzuwenden ist, 
4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, 
5. Ärzte, Jahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit. 
Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1), 2 vorliegen, entscheiden die nach § 9 
Abs. 3 zuständigen Stellen. 
9 11. 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, 
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung oder 
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffent- 
lichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der 
Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür- 
sorge (& 9) gewährleistet ist. 
8 12. 
lber den Antrag entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige 
Rentenausschuß (6 98). Hat der Antragsteller im Inland keinen Wohnsitz) so ent- 
Reichs-GEesetbl. 1911. 164
	        
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