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aufsichtigten Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung der
Reichskanzler; im übrigen entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundes-
staats, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen
Gebiet der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der reichs-
gesetzlichen Arbeiterversicherung seinen Sitz hat. In den Fällen des Abs. 2 ent-
scheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die
Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat.
8 10.
Versicherungsfrei sind —
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände und der
Gemeinden, Geistliche der als öffentlich rechtliche Korporationen aner-
kannten Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
sowie die im Reichs= oder Staatsdienst vorläufig beschäftigten Beamten
und vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich rechtliche Kor-
porationen anerkannten Religionsgesellschaften,
2. Angestellte in Eisenbahn., Post= und Telegraphenbetrieben des Reichs oder
der Bundesstaaten) die Aussicht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
und Anwartschaft auf eine ausreichende Invaliden- und Hinterbliebenen-
fürsorge haben,
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten
im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen Beschäftigung
ausüben, auf die § 9 anzuwenden ist,
4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu-
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten,
5. Ärzte, Jahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit.
Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1), 2 vorliegen, entscheiden die nach § 9
Abs. 3 zuständigen Stellen.
9 11.
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer
Gemeinde oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiter-
versicherung oder
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffent-
lichen Schulen oder Anstalten
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der
Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür-
sorge (& 9) gewährleistet ist.
8 12.
lber den Antrag entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige
Rentenausschuß (6 98). Hat der Antragsteller im Inland keinen Wohnsitz) so ent-
Reichs-GEesetbl. 1911. 164