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die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Ruhegeld erhält auch derjenige Versicherte, welcher nicht dauernd berufsunfähig
ist, aber während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen berufsunfähig gewesen ist,
für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit (Kranken-Ruhegeld).
g 26.
Das Ruhegeld beginnt, unbeschadet des 8 23 und des 8 25 Abs. 2, mit dem
Tage, an dem das Alter von fünfundsechzig Jahren vollendet oder die Berufsun-
fähigkeit eingetreten ist. Als dieser gilt, wenn sich der Beginn der Berufsunfähigkeit
nicht feststellen läßt, der Tag, an dem der Antrag auf Ruhegeld beim Rentenausschuß
eingegangen ist.
5 27.
Zeiten, während deren Ruhegeld bezogen wird, ohne daß eine nach der reichsgesetz-
lichen Arbeiterversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, gelten
als Beitragszeiten für die Erhaltung der Anwartschaft auf die Leistungen der reichs.
gesetzlichen Arbeiterversicherung.
III. Pinterbliebenenrenten.
g 28.
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres versicherten Mannes.
g 29.
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen
Kinder unter achtzehn Jahren und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen
Kinder unter achtzehn Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder.
9 30.
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemanns,
die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsver-
dienste bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisenrente
zu, ebenso dem Manne Witwerrente, solange er bedürftig ist.
Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die
Che nicht mehr bestand.
g 31.
Nach dem Tode einer versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen
Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unter.
haltspflicht entzogen hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisen-
rente zu.
Dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ehe nicht mehr
bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.