Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Das Hausgeld fällt weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund 
eines Rechtsanspruchs gezahlt wird. 
Die Zahlung des Ruhegeldes kann für die Dauer des Heilverfahrens ganz 
oder teilweise eingestellt werden. 
§ 39. 
Entzieht sich ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem 
Heilverfahren (§ 36) und wäre die Berufsunfähigkeit durch das Heilverfahren vor- 
aussichtlich verhütet oder beseitigt worden, so kann das Ruhegeld auf Zeit ganz oder 
teilweise versagt werden, wenn der Erkrankte auf diese Folge hingewiesen worden ist. 
6 40. 
Läßt die Reichsversicherungsanstalt ein Heilverfahren bei einem Erkrankten ein- 
treten, welcher der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung unterliegt, so kann sie die 
Zahlung des Hausgeldes oder des Ruhegeldes während der Dauer von Barbezügen 
aus der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung bis zur Höhe dieser Barbezüge einstellen. 
6 41. 
Bei Streit zwischen der Reichsversicherungsanstalt und dem Versicherten aus 
den Vorschriften der §5S 37 bis 40 entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 
6 2. 
Als reichsgesetzliche Arbeiterversicherung gilt auch die Versicherung in knapp- 
schaftlichen Krankenkassen und in Ersatzkassen (§5 495, 503 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
643. 
Gegen die Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung steht der Reichs- 
versicherungsanstalt ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des Heilverfahrens nicht zu. 
V. Sachleistungen. 
§ 44. 
Empfänger von Ruhegeld oder Rente können auf ihren Antrag in einem 
Invaliden- oder Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt untergebracht werden. Dazu 
können die Barbezüge ganz oder teilweise verwendet werden. 
Invalidenhäuser und ähnliche Anstalten gelten als Kranken-, Bewahr- und 
Heilanstalten im Sinne des § 11 Abs. 2, § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 381). 
Die Aufnahme verpflichtet den Bezugsberechtigten auf ein Vierteljahr und, 
wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein 
weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die Barbezüge, soweit sie zu verwenden sind.
	        
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