Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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ß 54. 
Geleistete Militärdienste werden durch die Militärpapiere nachgewiesen. 
Krankheitszeiten werden durch Bescheinigungen nachgewiesen, die von den von 
der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten Behörden auszustellen sind. 
Für den Besuch einer staatlich anerkannten Lehranstalt dient eine Bescheinigung 
des Leiters der Anstalt als Nachweis. 
X. Berechnung der Versicherungsleistungen. 
1. Ruhegeld. 
8 55. 
Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von einhundertundzwanzig Beitragsmonaten 
ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der übrigen Beiträge. 
9 6. 
Tritt bei weiblichen Versicherten der Versicherungsfall nach Ablauf von sechzig 
Beitragsmonaten und vor Vollendung von einhundertundzwanzig Beitragsmonaten ein, 
so beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in den ersten sechzig Beitragsmonaten ent- 
richteten Beiträge. 
2. Hinterbliebenenrenten. 
g 57. 
Die Witwen- und Witwerrente beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der 
Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. 
Waisen erhalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der 
Witwenrente. 
r 58. 
Witwen-, Witwer- und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag des Ruhe- 
geldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei 
Berufsunfähigkeit bezogen hätte. 
Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer 
Höhe gekürzt. 
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen 
bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
3. Abrundung. 
l 59. 
Ruhegeld und Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig 
aufgerundet, im voraus gezahlt.
	        
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