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spruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung
geltend gemacht wird.
Die Waisenrenten fallen weg, sobald die Waise das achtzehnte Lebensjahr
vollendet oder sich verheiratet.
g 65.
Für den Sterbemonat und den Monat, der das Ruhen des Ruhegeldes oder
der Rente bringt, werden, vorbehaltlich § 58 Abs. 3, die Beträge voll gezahlt.
Kommen für einen Monatsteil zu dem Ruhegelde des Versicherten noch die
Renten der Hinterbliebenen, so haben sie nur das Ruhegeld zu beanspruchen.
l66.
Ist beim Tode des Empfängers das fällige Ruhegeld oder die fällige Rente
noch nicht abgehoben, so sind nacheinander bezugsberechtigt der Ehegatte, die Kinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich aus seinem
Arbeitsverdienst unterhalten worden sind.
§ 67.
Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Witwen- oder Witwerrente
Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind zur Fortsetzung des
Verfahrens und zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen Beträge nacheinander
berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn
sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft ge-
lebt haben oder von ihm wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten wor-
den sind.
XIV. Entziehung der Ceistungen.
g 68.
Ist der Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr berufsunfähig im Sinne des
§ 25) so entzicht ihm der Rentenausschuß das Ruhegeld.
g 69.
Witwerrenten, die nach 8 30 gewährt sind, entzieht der Rentenausschuß, so-
bald die Bedürftigkeit des Empfängers wegfaͤllt.
8 70.
Ein Bescheid, der das Ruhegeld oder die Rente entzieht, wird mit Ablauf
des Monats wirksam, in dem er zugestellt worden ist.
g 7I.
Wird Ruhegeld von neuem bewilligt, so wird die fruͤhere Beitragsleistung
dem Versicherten angerechnet.