Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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ß 72. 
Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, 
so wird die weitere Jahlung von Hinterbliebenenrente eingestellt. Die Reichsver- 
sicherungsanstalt braucht die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern. 
XV. RKubhen der Rente. 
g 73. 
Ruhegeld ruht neben 
1. Renten der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, 
2. Gehalt, Lohn oder sonstigem Einkommen aus gewinnbringender Be- 
schäftigung, 
soweit sämtliche Bezüge oder Ruhegeld und einer der Bezüge zu 1 oder 2 zusammen 
den Jahresarbeitsverdienst übersteigen, der dem Durchschnitt der sechzig höchsten 
monatlichen Beiträge entspricht. Bei der Berechnung dieses Durchschnitts ist für 
jeden monatlichen Beitrag das Mittel aus dem höchsten und niedrigsten Jahres. 
arbeitsverdienst der Gehaltsklasse (§ 16) in Anrechnung zu bringen, für welche der 
Beitrag entrichtet ist. Für die Gehaltsklasse A gilt als Mittel der Betrag von 
vierhundertundfünfzig Mark. 
§ 74. 
Die Hinterbliebenenrenten ruhen neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung, soweit beide zusammen sechs Zehntel des im § 73 festgesetzten Betrags 
übersteigen. 
g 75. 
Ruhegeld und Rente ruhen, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von 
mehr als einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungs- 
anstalt untergebracht ist. 
Hat er im Inland Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem Ar- 
beitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen das Nuhegeld überwiesen. 
D2 
Ruhegeld und Rente ruhen, solange sich der Berechtigte ohne Zustimmung 
des Rentenausschusses gewöhnlich im Ausland aufhält. Im Falle der Weiterzahlung hat 
er die von der Reichsversicherungsanstalt verlangten ärztlichen Bescheinigungen seiner 
Berufsunfähigkeit einzureichen. Art und Form der Bescheinigungen bestimmt der 
Reichskanzler. 
§ 77. 
Der Bundesrat kann das Ruhen von Ruhegeld und Rente für ausländische 
Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung 
Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Fürsorge gewährleistet. 
g 78. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne der §§ 75, 76 als Inland.
	        
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