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XVI. Besondere Befugnisse der Reichsversicherungsanstalt.
ß 79.
Überzeugt sich die Reichsversicherungsanstalt bei erneuter Prüfung, daß die
Leistung mit Unrecht abgelehnt, entzogen, wegen Ruhens oder aus sonstigen Gründen
eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist, so kann sie den Rentenausschuß zu
einer neuen Feststellung veranlassen.
8 80.
Die Reichsversicherungsanstalt braucht Ruhegeld und Renten nicht zurück-
zufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetze zahlen mußte.
XVII. Verhältnis zu anderen Ansprüchen.
g SI.
Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden
und Armenverbände zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Satzung,
Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach
diesem Gesetze Versicherten und ihre Hinterbliebenen.
§ 82.
Unterstützt eine Gemeinde oder ein Armenverband nach gesetzlicher Pflicht einen
Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch nach diesem Gesetze hatte
oder noch hat, so kann die Gemeinde oder der Armenverband, jedoch nur bis zur
Höhe dieses Anspruchs, Ersatz beanspruchen.
6 83.
Der Ersatz von Begräbniskosten, die beim Tode des Versicherten gewährt worden
sind, kann, soweit nicht der Träger der reichsgesetzlichen Unfallversicherung oder
Krankenversicherung Ersatz zu leisten hat, aus der Kapitalabfindung (§ 60) beansprucht
werden; im übrigen darf nur auf Ruhegeld oder Renten zugegriffen werden.
g 84.
Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs darf auf rückständige Ruhegeld- und
Rentenbeträge bis zu ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge nur bis zu ihrer
halben Höhe zugegriffen werden.
g 85.
Der Anspruch auf Ersatz von Unterstützungen ist bei dem für den Wohnsitz des
Bezugsberechtigten zuständigen Rentenausschuß anzumelden. Dieser entscheidet vorbe-
haltlich des § 89.
l 86.
Eine Gemeinde oder ein Armenverband kann auch dann Ersatz beanspruchen,
wenn der Hilfsbedürftige, der einen Anspruch auf Ruhegeld oder Rente hat, stirbt, ohne
den Anspruch angemeldet zu haben.