Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1007 — 
III. Organe. 
698. 
Die Organe der Reichsversicherungsanstalt sind 
1. das Direktorium, 
2. der Verwaltungsrat, 
3. die Rentenausschüsse, 
4. die Vertrauensmänner. 
1. Direktorium. 
699. 
Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtlich und außer- 
gerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
6 100. 
Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl 
von beamteten Mitgliedern sowie aus je zwei Vertretern der versicherten Angestellten 
und ihrer Arbeitgeber (nichtbeamteten Mitgliedern). 
Es faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts 
anderes vorschreibt. Bei der Beschlußfassung scheiden so viel nichtbeamtete Mitglieder 
aus, daß die beamteten in der Mehrzahl sind. Bis zur Wahl der nichtbeamteten 
Mitglieder ist das Direktorium auch ohne diese beschlußfähig. Im übrigen wird 
die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichskanzler 
nach Anhören des Verwaltungsrats erläßt. 
Das Direktorium steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. 
6 101. 
Präsident und beamtete Mitglieder des Direktoriums sowie die höheren etats. 
mäßigen Beamten werden auf den Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf 
Lebenszeit ernannt. Soweit die Ernennung von beamteten Mitgliedern und höheren 
ctatsmäßigen Beamten nach Bildung des Verwaltungsrats erfolgt, ist er vorher 
zu hören. 
8 102. 
Die im § 101 bezeichneten Beamten haben die Rechte und Pflichten der 
Reichsbeamten. - 
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowie die Pensionen 
und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Reichsversicherungsanstalt. Der 
Besoldungs- und Pensionsetat wird für das Direktorium durch den Reichshaushalt, 
für die übrigen im § 101 bezeichneten Beamten vom Bundesrat auf den Antrag 
des Reichskanzlers jährlich festgesetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 166
	        
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