Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Der obersten Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, fuͤr kleinere Bezirke die 
Zahl der Vertrauensmänner bis auf zwei herabzusetzen oder die Bezirke mehrerer 
unteren Verwaltungsbehörden zu einem Bezirke zusammenzufassen und zu bestimmen, 
welche untere Verwaltungsbehörde die im § 149 Abs. 3, § 152 Abs. 2, § 153) 
§ 154 Abs. 1 dieser Behörde zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen hat. 
8 146. 
Die Vertrauensmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern 
der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. 
8147. 
Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, sofern sie zu den versicherten Ange- 
stellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke der unteren Verwaltungs- 
behörde wohnen. 
Nicht wahlberechtigt sind die im § 112 Abs. 2 bezeichneten Personen. 
8 148. 
Für die Wahlen der Arbeitgeber kann der Reichskanzler das Stimmrecht nach 
der Zahl der von ihnen beschäftigten Versicherten verschieden festsetzen. 
8 149. 
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Für die ver- 
sicherten Angestellten dient die Versicherungskarte (& 188) als Ausweis, für die Arbeitgeber 
eine von der Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung. Bei den zweiten und 
folgenden Wahlen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur solche Ver- 
sicherungskarten als Ausweis dienen, in denen wenigstens ein Beitrag innerhalb der 
letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen ist. 
Der Reichskanzler erläßt eine Wahlordnung und bestellt den Leiter der Wahl. 
Bei Streit über die Wahl entscheidet die untere Verwaltungsbehörde. 
8 150. 
Für jeden Vertrauensmann werden in gleicher Weise je zwei Ersatzmänner ge- 
wählt; sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für 
den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 
S151. 
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der 
versicherten Angestellten, die im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde wohnen oder 
beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben, und die nicht nach § 112 aus- 
geschlossen sind. 
8 152. 
Die §§ 115, 116, 119 gelten entsprechend. 
Solange und soweit keine Wahl zustande kommt oder die Gewählten die Dienst. 
leistung verweigern, beruft die untere Verwaltungsbehörde Vertrauensmänner aus der 
Zahl der Wählbaren. 
Reichs-Gesetzbl. 1011. 167
	        
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