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2. Zusammensetzung.
8 164.
Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gelten die 88 159 bis 161
entsprechend; jedoch wird der Vorsitzende für die Dauer seines Hauptamts oder auf
Lebenszeit ernannt.
Die nach § 288 zuzuziehenden Beamten werden vom Reichskanzler für die
Dauer ihres Hauptamts bestellt. Eine vorübergehende Beauftragung darf die Dauer
von einem Jahre nicht überschreiten. Für diese Beamten werden in der erforderlichen
Zahl Stellvertreter bestellt.
5 165.
Für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Oberschiedsgerichts
erhalten die ernannten Mitglieder eine Vergütung, die der Reichskanzler festsetzt.
IV. Aufsicht. Kosten.
6 166.
Die oberste Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz gelegen ist, führt
die Aufsicht über das Schiedsgericht.
Sie bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und beschafft die Geschöftsräume.
Die Bureau.) Kanzlei, und Unterbeamten haben die Rechte und Pflichten der
Reichs- oder Staatsbeamten ü„ wenn sie im Hauptamt und nicht nur vorübergehend
oder zur Vorbereitung beschäftigt werden; das Nähere bestimmt die Landesregierung.
Der Vorsitzende verpflichtet sie auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten,
soweit sie nicht bereits durch einen Diensteid verpflichtet sind.
5 167.
Alle Kosten des Schiedsgerichts schießt der Bundesstaat vor, in dem der Sitz
gelegen ist.
Der Bundesrat kann auf Antrag der Reichsversi icherungsanstalt Grundsätze für
die Bemessung der Kosten festsetzen.
g 168.
In die Kasse der Reichsversicherungsanstalt fließen die Geldstrafen sowie die
besonders auferlegten Verfahrenskosten (§ 311).
Die Reichsversicherungsanstalt erstattet den Bundesstaaten vierteljährlich nach
Anfordern die verauslagten Kosten.
l 169.
Die Aufsicht über das Oberschiedsgericht führt der Reichskanzler.
Alle Kosten des Oberschiedsgerichts schießt die Reichshauptkasse vor.
Im übrigen gelten die §§ 166 bis 168 entsprechend.