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Fünfter Abschnitt.
Deckung der Leistungen.
I. Aufbringung der Mittel.
1. Allgemeines.
8 170.
Die Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel für die Versicherung auf.
Sie entrichten für jeden Kalendermonat, in welchem eine versicherungspflichtige
Beschäftigung stattgefunden hat, laufend Beiträge zu gleichen Teilen. Das Gleiche
gilt für Krankheitszeiten, in denen die Versicherten das Gehalt fortbezogen haben.
Beitragsfrei ist, wer Ruhegeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes bezieht.
§ 171.
Als Beitragsmonate für die Berechnung der Leistungen gelten Kalendermonate,
für die Beiträge entrichtet sind.
2. Höhe der Beiträge.
§5 172.
Der monatliche Beitrag ist nach dem Prämiendurchschnittsverfahren für alle Ver-
sicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch zu bemessen. Er beträgt bis auf weiteres
in Gehaltsklasse A. . . 1,60 Mark, in Gehaltsklasse P... 13,20 Mark,
» » B.. . 3,20 - - „ G. 16/60 „
5 - C... 4,80 » » H .. 20,00 „
» » D.... 6,80 » 5 5 J. 26/60 „
5 E. 9/,60 „?
Die Anerkennungsgebühr zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft beträgt jähr-.
lich drei Mark und kann in Teilbeträgen oder in einer Summe entrichtet werden.
8 173.
Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichsversicherungsanstalt in fünf-
jährigen Jeitabschnitten, erstmalig für den 31. Dezember 1919), eine versicherungs-
technische Bilanz auf.
8 174.
Den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen bestimmt der
Bundesrat. Im übrigen finden §§ 40, 261 des Handelsgesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
8 175.
Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so sind durch Gesetz die Beiträge entsprechend
zu erhöhen. Ergibt sich ein Uberschuß, so können in gleicher Weise die künftig zu
gewährenden Leistungen erhöht werden.