Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 
6 176. 
Der Arbeitgeber, der den Versicherten den Beitragsmonat hindurch beschäftigt, 
hat für sich und ihn den Beitrag zu entrichten. 
6 177. 
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während des Monats oder 
findet die Beschäftigung nicht den Beitragsmonat hindurch statt, so hat jeder Arbeit- 
geber acht Hundertstel des für die Beschäftigung gezahlten Entgelts als Beitrag 
zu zahlen. Der hiernach für den Monat sich ergebende Beitrag ist auf zehn Pfennig 
aufzurunden. UÜbersteigen die hiernach für einen Monat eingezahlten Beiträge den 
Beitrag der höchsten Gehaltsklasse, so wird der überschießende Betrag dem Versicherten 
für spätere Beitragsmonate gutgeschrieben. 
g 178. 
Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte der 
Beiträge, und wer über die gesetzliche Gehaltsklasse hinaus versichert, ohne die Ver- 
sicherung in einer höheren Gehaltsklasse mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, 
auch den Mehrbetrag vom Gehalt abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf 
diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen. 
Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Die Teil- 
beträge sind auf volle zehn Pfennig aufzurunden. 
8 179. 
Sind Abzüge bei einer Gehaltszahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch 
bei der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber ohne sein Ver- 
schulden wirksame Beiträge nachträglich entrichtet (§ 205). 
§ 180. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie der Beitragsteil Ver- 
sicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sach. 
bezügen besteht oder von Dritten gewährt wird. 
8181. 
In den Fällen des § 176 haben die Arbeitgeber die am Schlusse eines 
jeden Monats fälligen Beiträge spätestens bis zum 15. des nächsten Monats den 
Beitragsstellen (§ 186) portofrei einzuzahlen. 
Bei der ersten Beitragsleistung haben die Arbeitgeber über die fälligen Bei, 
träge Übersichten den Beitragsstellen einzureichen, die von diesen der Reichsversicherungs. 
anstalt zu übersenden sind. 
Sofern eine Anderung eintritt, haben die Arbeitgeber diese spätestens mit der 
nächsten Beitragsleistung den Beitragsstellen anzuzeigen. 
Die Beiträge werden für die Reichsversicherungsanstalt bei der Reichsbank cin- 
gezahlt.
	        
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