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die Karten gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung entgegennehmen und an
die Reichsversicherungsanstalt einsenden.
Wer die Versicherungskarte nicht rechtzeitig einsendet, kann von der Reichs-
versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden.
Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler endgültig.
Die Strafen werden wie Gemeindceabgaben beigetrieben.
9 196.
Den Ausgabestellen wird für die Ausstellung der Karten eine Vergütung ge-
währt, deren Höhe der Bundesrat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festsetzt.
- §197.
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten werden
durch neue ersetzt.
Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die Reichsversicherungs-
anstalt wird vorher gehört, wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt
wird, und in jedem Falle nachher durch eine neue Aufnahmekarte unterrichtet.
8 198.
Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und keine
besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über Führung oder
Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein.
8 199.
Niemand darf eine Versicherungskarte wider den Willen des Inhabers zurück.
behalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zur Neu-
ausstellung, Berichtigung oder Beitragsüberwachung zurückbehalten.
Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Berechtigten für
Nachteile hieraus verantwortlich. Die Ortspolizeibehörde nimmt die Karte ab und
händigt sie dem Berechtigten aus.
5 200.
Der Bundesrat bestimmt, wie die Beiträge für die nach §§ 3, 4 Versicherungs.
pflichtigen erhoben werden.
4. Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten.
8 201.
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrecht-
erhaltung der erworbenen Anwartschaft (G 15) sind die Beiträge oder die Anerkennungs-
gebühr der Reichsversicherungsanstalt spätestens vor Ablauf des Kalenderjahrs, für
das sie gelten sollen, durch die Post portofrei einzusenden. Bis zum Eingang der
Empfangsbestätigung der Reichsversicherungsanstalt dient der Postschein als Ouittung.
In besonderen Fällen kann die Reichsversicherungsanstalt auch anderen Versicherten
die Zahlung von Beiträgen durch die Post gestatten.
Reichs-G.setzbl. 1911. 168