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6. Irrtümlich geleistete Beiträge.
6 209.
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet
worden sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die freiwillige Weiter-
versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat.
Der Versicherte kann die Beiträge binnen zehn Jahren nach der Entrichtung
zurückfordern, wenn ihm nicht schon Ruhegeld oder Rente rechtskräftig bewilligt
worden ist und nicht die Beitragsentrichtung in betrügerischer Absicht geschehen ist.
Der Arbeitgeber kann die Beiträge nicht mehr zurückfordern, wenn ihm vom
Versicherten der Wert seines Anteils erstattet ist oder seit der Entrichtung zwei Jahre
verflossen sind.
7. Beitragsstreitigkeiten.
8 210.
Bei Streit über die Beitragsleistung entscheidet, wenn er nicht bei der Fest-
setzung der Leistungen hervortritt, der für den Beschäftigungsort zuständige Renten-
ausschuß und auf Beschwerde endgültig das Schiedsgericht.
Handelt es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vor.
schriften von grundsätzlicher Bedeutung so gibt das Schiedsgericht die Sache unter
Begründung seiner eigenen Ansicht an das Oberschiedsgericht ab, wenn es der
Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist beantragt hat. Auch andere Beteiligte
können diesen Antrag binnen einer Woche stellen, nachdem sie die Gelegenheit, sich
zu äußern, erhalten haben. Das Oberschiedsgericht entscheidet in diesen Fällen statt
des Schiedsgerichts.
Soll in dem Verfahren nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht einer Person
verneint werden, weil sie nicht zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört,
so ist in der Entscheidung festzustellen, ob sie zu den im § 1226 Abs. 1 Nr. 1
oder 6 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen gehört. Wird festgestellt,
daß sie zu diesen Personen gehört, so ist diese Entscheidung für das Verfahren nach
der Reichsversicherungsordnung bindend. Dem Träger der Invalidenversicherung ist
Gelegenheit zur Außerung zu geben; dieser ist berechtigt, Rechtsmittel einzulegen und
als Beteiligter den Antrag nach Abs. 2 zu stellen.
Soll in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung die Versicherungs.-
pflicht einer Person verneint werden, weil sie nicht zu den im § 1226 Abs. 1 Nr. 1
oder 6 bezeichneten Personen gehört, so ist in der Entscheidung festzustellen, ob sie
zu den im § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Personen gehört. Wird festgestellt,
daß sie zu diesen Personen gehört, so ist diese Entscheidung für das Verfahren nach
diesem Gesetze bindend. Für den Träger der Angestelltenversicherung gilt Abs. 3
Satz 3 entsprechend.
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