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8217.
Entstehen durch die Überwachung bare Auslagen, so können sie dem Arbeit.
geber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. Auf
Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
6#218.
Die Versicherungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach
Schluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten nach
5§5 181 bis 183 berichtigt.
II. Dermögen.
8 219.
Die Mittel der Reichsversicherungsanstalt dürfen nur für die gesetzlich vor-
geschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände ge-
sondert zu verwahren.
Die Reichsversicherungsanstalt darf nur die ihr gesetzlich übertragenen Geschäfte
übernehmen.
· §220.
DasBcrmögenderReichsversicherungsanstaltmußwieMündelgeld(§§1807,
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz
nichts anderes zuläßt.
Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von
Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen, auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen
deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I
beleiht.
5221.
Im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf die
Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld angenommen
werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks
nicht übersteigt. Soweit jedoch die oberste Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats
gemäß § 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes die Beleihung landwirtschaftlicher
Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Wertes gestattet, darf die Sicherheit auch bei
einer solchen Beleihung angenommen werden.
Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig.
g 222.
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, die noch nicht vollendet
und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht
gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind unzulässig.