Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1027 — 
8217. 
Entstehen durch die Überwachung bare Auslagen, so können sie dem Arbeit. 
geber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. Auf 
Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 
Die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
6#218. 
Die Versicherungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach 
Schluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten nach 
5§5 181 bis 183 berichtigt. 
II. Dermögen. 
8 219. 
Die Mittel der Reichsversicherungsanstalt dürfen nur für die gesetzlich vor- 
geschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände ge- 
sondert zu verwahren. 
Die Reichsversicherungsanstalt darf nur die ihr gesetzlich übertragenen Geschäfte 
übernehmen. 
· §220. 
DasBcrmögenderReichsversicherungsanstaltmußwieMündelgeld(§§1807, 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz 
nichts anderes zuläßt. 
Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von 
Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen, auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I 
beleiht. 
5221. 
Im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf die 
Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld angenommen 
werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks 
nicht übersteigt. Soweit jedoch die oberste Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats 
gemäß § 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes die Beleihung landwirtschaftlicher 
Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Wertes gestattet, darf die Sicherheit auch bei 
einer solchen Beleihung angenommen werden. 
Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig. 
g 222. 
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, die noch nicht vollendet 
und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht 
gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind unzulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.