Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 223. 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch 
sorgfältige Ermittelung festgestellten gemeinen Wert nicht übersteigen. Bei der Fest- 
stellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der 
Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem 
Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
g 224. 
Der Reichskanzler kann genehmigen, daß das Vermögen auch in Darlehen 
an Gemeinden und Gemeindeverbände, Schulgemeinden und Kirchengemeinden angelegt 
wird, soweit dies nicht bereits nach § 220 Abs. 1 zulässig ist. Die Darlehen müssen 
entweder von Seiten des Gläubigers kündbar sein oder einer regelmäßigen Tilgung 
unterliegen. 
Er kann die Anlage in einzelnen Gattungen zinstragender Papiere auf einen 
bestimmten Betrag beschränken. « 
Er kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig verfügbare Bestände in anderer 
Weise angelegt werden. 
8225. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Zustimmung des Reichskanzlers bis zu 
einem Viertel ihres Vermögens anders als nach den §§ 220, 224 anlegen. 
Eine solche Anlage ist nur in Wertpapieren, in anderer Art nur für Ver- 
waltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögensverlusten oder für Unternehmungen 
zulässig, die ausschließlich oder überwiegend den Versicherten zugute kommen. 
8226. 
Mindestens ein Viertel des Vermögens ist in Anleihen des Reichs oder der 
Bundesstaaten anzulegen. 
8227. 
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Nach den landesgesetz- 
lichen Vorschriften regelt sich auch die aufschiebende Wirkung der Einwendungen gegen 
die Jahlungspflicht. 
Soweit es nicht bereits landesgesetzlich vorgeschrieben ist, hat dem Beitreibungs- 
verfahren ein Mahnverfahren voranzugehen. Hierfür darf eine Mahngebühr erhoben 
werden. Diese wird wie die Rückstände beigetrieben. Die Festsetzung ihres Betrags 
bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Rückstände haben das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung. 
. §228. 
Der Anspruch auf Rückstände verjährt, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen 
worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit. 
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt in sechs Monaten 
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind, vorbehaltlich des 
§ 209 Abs. 2, 8§ 212, 213. 
Der Anspruch auf Leistungen der Reichsversicherungsanstalt verjährt in vier 
Jahren nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
	        
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