— 1029 —
Sechster Abschnitt.
Verfahren.
I. Derfahren vor den Rentenausschüssen.
1. Anmeldung der Ansprüche.
8 229.
Anträge auf die Leistungen sind an den Rentenausschuß zu richten; die Beweis-
stücke sollen beiliegen.
Der Antrag kando rechtswirksam auch bei einem anderen Organ der Reichs-
versicherungsanstalt oder bei einer anderen inländischen Behörde gestellt werden. Diese
haben das Schriftstück unverzüglich an den zuständigen Rentenausschuß abzugeben.
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig
den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen.
g 230.
Zuständig ist der Rentenausschuß, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des
Antrags wohnt oder beschäftigt ist.
Sind hiernach mehrere Rentenausschuͤsse zuständig, so gebührt dem der Vorzug,
der zuerst angegangen wird.
8231.
Hat der Versicherte leinen Wohn= oder Beschäftigungsort im Inland, oder ist
er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter inländischer Wohn= oder Beschäftigungs.
ort maßgebend.
Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Unternehmens maßgebend,
in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war.
5232.
Hält der Rentenausschuß einen anderen für zuständig, so gibt er die Sache an
diesen weiter.
Hält sich auch dieser nicht für zuständig) so entscheidet der Vorsitzende des
beiden Behörden übergeordneten Schiedsgerichts oder, wenn ein solches nicht vorhanden
ist, das Oberschiedsgericht.
Die Entscheidung ist endgültig und bindet die Instanzen.
2. Ausschluß und Ablehnung von Mitgliedern des
Rentenausschusses.
g 233.
Von der Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen,
1. wer in der Sache selbst Partei ist,
2. wer einer Partei ersatzpflichtig ist,
3. wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist)