— 1031 —
239.
Die übrigen Leistungen stellt der Rentenausschuß fest.
6240.
Der Vorsitzende des Rentenausschusses entscheidet allein ohne mündliche Ver-
handlung, wenn es sich handelt um Ruhegeld wegen Vollendung des gesetzlichen Alters,
um Leibrente, um Hinterbliebenenrente, um Abfindung oder um Erstattung.
Die Verordnung (§F 123 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen,) in denen der
Vorsitzende allein ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
5241.
Der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Entscheidung nach eigenem Ermessen
Augenschein einnehmen, Jeugen und Sachverständige, insbesondere Berufsgenossen
des Antragstellers, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Arzten und amtliche Aus-
künfte jeder Art einholen.
Unterliegt die Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden des Rentenausschusses
erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen großer Entfernung des Aufenthalts
der zu vernehmenden Personen von dem Sitze des Rentenausschusses, so kann der
Vorsitzende eines anderen Rentenausschusses oder, wenn die Beweisaufnahme vor dem
Vorsitzenden eines anderen Rentenausschusses gleichfalls Schwierigkeiten unterliegen
würde, eine andere Behörde, bei eidlichen Vernehmungen das Amtsgericht, ersucht
werden. Das Gleiche gilt bei Gefahr im Verzuge.
Bei der Einnahme des Augenscheins und der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen ist der Reichsversicherungsanstalt sowie dem Antragsteller Gelegenheit
zur Teilnahme zu geben.
5+ 242.
v Verweigert der Unternehmer dem Vorsitzenden des Rentenausschusses die Ein-
nahme des Augenscheins, so hält ihn die Ortspolizeibchörde auf Ersuchen des Vor-
sitzenden dazu an.
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 für Betriebe gilt,
die unter bergpolizeilicher Aufsi icht stehen.
Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen
Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Genehmigung der zuständigen
Dienst- oder Kommandobehörde einzuholen.
§ 243.
Die Vorschriften der Jivilprozeßordnung über die Pflicht, als ZJeuge oder
Sachvperständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten ent-
sprechend.
Jeugen und Sachverständige werden nur vereidigt, wenn dies notwendig ist,
um eine wahre Aussage herbeizuführen. Die Aussage darf nicht deshalb verweigert
werden, weil dieses Gesetz eine Schweigepflicht begründet. Ob die Aussage oder die
Reichs- Gesetzbl. 1911 169