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Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet der Vorsitzende des Rentenausschusses.
Gegen die Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an das Schiedsgericht
zulässig; es entscheidet endgültig.
g 244.
Gegen Zeugen oder Sachverständige, die
sich nicht einfinden,
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes, oder,
nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist,
verweigern,
kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden.
Die Strafe verhängt der Vorsitzende des Rentenausschusses. Auf Beschwerde
entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
5 245.
Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der
Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sachverständige auf Ersuchen von
der Militärbehörde geladen.
Verweigern sie das Jeugnis oder den Eid, so verhängt auf Ersuchen das
Militärgericht die Geldstrafe.
g 246.
Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen
vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Schiebs-
gericht endgültig.
g 247.
Die Vorschriften des § 243 Abs. 2) § 244 gelten auch für das Verfahren“
vor dem ersuchten Amtsgerichte. Im übrigen finden auf dieses Verfahren die Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
6 248.
Dem Antragsteller ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Be-
weisverhandlungen, der Reichsversicherungsanstalt sind die gesamten Vorgänge mit-
zuteilen.
Der Vorsitzende entscheidet, wieweit dem Antragsteller ärztliche Jeugnisse und
Gutachten mitzuteilen sind.
g 249.
Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhält-
nis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten aufgeben, das Verhältnis im ordent-
lichen Rechtsweg feststellen zu lassen.
Er bestimmt zugleich, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann auf
Antrag verlängert werden.