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8 264.
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Be-
scheide vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist.
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Bescheids und den
Ausfertigungen vermerkt. Über die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Schieds-
gerichte beschweren; das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar.
g 265.
Hat der Bescheid einen von einer Partei erhobenen Haupt oder Nebenanspruch
ganz oder teilweise übergangen, so wird er auf Antrag nachträglich ergänzt.
Über den Antrag kann, auch wenn der Fall des § 240 nicht vorliegt, ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es sich um einen Nebenanspruch handelt.
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Bescheids und den Aus-
fertigungen vermerkt.
g 266.
Ist ein Antrag auf Ruhegeld endgültig abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit
nicht nachweisbar war, so kann er erst ein Jahr) nachdem der Bescheid zugestellt
worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt
wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis liefern.
Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht, so weist der Vorsitzende des Renten-
ausschusses den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar.
8 267.
Der Antrag, Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten festzustellen, kann nicht des-
halb abgelehnt werden, weil Berufsunfähigkeit oder Tod Folge eines nach der reichs-
gesetzlichen Arbeiterversicherung entschädigungspflichtigen Unfalls sind. Ruhegeld und
Renten sind voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt wird.
268.
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Feststellung der Unfallrente betreiben,
auch Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden
verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit
sie das Verfahren selbst betreibt.
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Befugnis dem Vorsitzenden des Renten-
ausschusses übertragen.
8 269.
Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten entsprechend, wenn
Ruhegeld oder Witwerrente entzogen (§§ 68, 69) oder Hausgeld oder Rente wegen
Ruhens oder aus sonstigen Gründen eingestellt (8 38 bis 40, 72, 73 bis 78) oder
gekürzt (§ 95) werden sollen.