Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3858.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 8. März 1911. 
A. Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a) Ammoniak-= 
salpeterspreng stoffe. 
1. Diemit „Monachit I/ und mit „Monachit II/ beginnenden Absätze werden gefaßt: 
Monachit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent 
Nitroprodukten der unter dem Namen Solventnaphtha zusammen- 
gefaßten Kohlenwasserstoffe lwovon höchstens 60 Prozent Trinitro- 
verbindungen), ferner von höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitro- 
glyzerin und von mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen). 
Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent 
Nitroprodukten der unter dem Namen Solventnaphtha zusammen- 
gefaßten Kohlenwasserstoffe (wovon höchstens 60 Prozent Trinitro- 
verbindungen), ferner von höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 
1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, endlich von 
Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen 
die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen). " 
2. Es wird eingeschaltet: 
a) Hinter dem mit „Siegenit“ beginnenden Absatz: 
Gesteins-Siegenit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III 
usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehlen und aroma- 
tischen Nitrokohlenwasserstoffen (wie Nitronaphthalinen, Nitro 
toluolen oder Nitroxylolen) auch mit Zusatz von höchstens 
4 Prozent Nitroglyzerin. Enthält das Gemenge Nitroglyzerin, 
so darf der Gehalt an Trinitroverbindungen der aromatischen 
Kohlenwasserstoffe 15 Prozent, anderenfalls darf er 20 Prozent 
der Gesamtmenge nicht übersteigen). 
b) Hinter dem mit „Titanit IV/ beginnenden Absatz: 
Walsroder Sicherheits-Sprengstoff A. (Gemenge von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 
2 Prozent Schießwolle, Mehl und von mindestens 0|6 Prozent 
Vaseline). 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. März 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatis vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetbl 1911. 19
	        
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