Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Fuͤr die Zuständigkeit des Rentenausschusses gelten 88 230 bis 232 entsprechend. 
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen 
(§8 73 bis 78), die Einstellung (§§ 38 bis 40, 72) und die Kürzung (§ 95) handclt. 
II. Derfahren vor dem Schiedsgerichte. 
8 270. 
Gegen die Bescheide des Rentenausschusses oder seines Vorsitzenden ist das 
Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht zulässig. 
5 271. 
st die Berufung verspätet oder unzulässig, so kann sie der Vorsitzende ohne 
mündliche Verhandlung zurückweisen. 
Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach ZJustellung der Verfügung 
die Entscheidung des Schiedsgerichts anrufen. Die Verfügung muß darauf hinweisen. 
§#272. 
Über die Berufung entscheidet das Schiedsgericht für den Bezirk desjenigen 
Rentenausschusses, welcher den angefochtenen Bescheid erteilt hat. Das Entsprechende 
gilt für den Bescheid des Vorsitzenden des Rentenausschusses. 
g 273. 
Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung; zu dieser sind 
außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei Versicherungsvertreter der 
Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen. 
l 274.— 
Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Ver- 
fahren vor dem Rentenausschuß entsprechend, soweit nicht die folgenden Paragraphen 
etwas anderes vorschreiben. 
5275. 
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen nach einer im voraus aufgestellten 
Reihenfolge zugezogen. Das Nähere bestimmt der Reichskanzler. 
Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen, 
so hat er sie in den Akten zu vermerken. 
8 276. 
Das Schiedsgericht ist nicht deshalb beschlußunfähig, weil außer dem Vor- 
sitzenden nur je ein Beisitzer aus den Arbeitgebern und Versicherten erschienen ist. 
Sind drei Beisitzer erschienen, so scheidet aus der doppelt besetzten Gruppe der 
dem Lebensalter nach jüngere aus.
	        
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