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8 277.
Die Berufung bewirkt Aufschub, wenn
1. sie von der Versicherungsanstalt eingelegt wird, soweit es sich um Beträge
handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Bescheids nach-
gezahlt werden sollen,
2. es sich um Ersatz, und Erstattungsansprüche handelt.
6 278.
Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen Bescheid auf, weil das Verfahren
an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die Vorinstanz
zurückverweisen.
Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen.
§ 279.
Steht es fest, daß das Urteil mit der Revision nicht angegriffen werden kann
(5 282), so vermerkt der Vorsitzende unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften
am Schlusse des Urteils, daß hiergegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist.
g 280.
Will das Schiedsgericht in einem Falle, in dem die Revision ausgeschlossen
ist (6 282), von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des Ober-
schiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechts-
auffassung an das Oberschiedsgericht abzugeben. Dieses entscheidet dann an Stelle
des Schiedsgerichts. Von der Abgabe der Sache sind die Reichsversicherungsanstalt
und der Antragsteller zu benachrichtigen.
III. Derfahren vor dem Oberschiedsgerichte.
*i
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist Revision zulässig.
*-282.
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um
1. Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld oder Leibrente,
2. Hinterbliebenenrente,
3. Abfindung oder Erstattung (§§ 47, 60, 62)
4. Kosten des Verfahrens.
g 283.
Bezieht sich eine im übrigen zulässige Revision einer Partei auch auf An-
sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann
entschieden werden, wenn den zulässigen Revisionsanträgen ganz oder zum Teil ent-
sprochen wird.