Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1037 — 
8 277. 
Die Berufung bewirkt Aufschub, wenn 
1. sie von der Versicherungsanstalt eingelegt wird, soweit es sich um Beträge 
handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Bescheids nach- 
gezahlt werden sollen, 
2. es sich um Ersatz, und Erstattungsansprüche handelt. 
6 278. 
Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen Bescheid auf, weil das Verfahren 
an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die Vorinstanz 
zurückverweisen. 
Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen. 
§ 279. 
Steht es fest, daß das Urteil mit der Revision nicht angegriffen werden kann 
(5 282), so vermerkt der Vorsitzende unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften 
am Schlusse des Urteils, daß hiergegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. 
g 280. 
Will das Schiedsgericht in einem Falle, in dem die Revision ausgeschlossen 
ist (6 282), von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des Ober- 
schiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechts- 
auffassung an das Oberschiedsgericht abzugeben. Dieses entscheidet dann an Stelle 
des Schiedsgerichts. Von der Abgabe der Sache sind die Reichsversicherungsanstalt 
und der Antragsteller zu benachrichtigen. 
III. Derfahren vor dem Oberschiedsgerichte. 
*i 
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist Revision zulässig. 
*-282. 
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 
1. Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld oder Leibrente, 
2. Hinterbliebenenrente, 
3. Abfindung oder Erstattung (§§ 47, 60, 62) 
4. Kosten des Verfahrens. 
g 283. 
Bezieht sich eine im übrigen zulässige Revision einer Partei auch auf An- 
sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann 
entschieden werden, wenn den zulässigen Revisionsanträgen ganz oder zum Teil ent- 
sprochen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.