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4. Schlußvorschrift.
8 309.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Verordnung mit
Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vorstehenden Vorschriften geregelt
werden.
V. Anfechtung endgültiger Bescheide.
g 310.
Gegenüber einem rechkskräftigen Bescheide kann eine neue Prüfung beantragt
werden, wenn eine der Voraussetzungen der 9§ 297, 298 vorliegt.
Über den Antrag entscheidet der Rentenausschuß; die §§ 299 bis 301, 303
bis 309 gelten entsprechend.
VI. Kosten des Derfahrens.
§5 311.
Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Kosten
des Verfahrens veranlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden.
5 312.
Im, übrigen werden den Beteiligten keine Kosten des Verfahrens auferlegt.
Siebenter Abschnitt.
Auszahlung der Leistungen.
I. Auszahlung durch die Host.
5 313.
Die Reichsversicherungsanstalt zahlt auf Anweisung des Rentenausschusses
durch die Post, und zwar in der Regel durch die Postanstalt, in deren Bezirke der
Empfänger zur Jeit des Antrags wohnte. Die Jahlstelle wird ihm vom Renten-
ausschusse mitgetcilt.
Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Rentenausschuß oder bei der
Postanstalt des alten Wohnorts beantragen, daß die JLahlung an die Postanstalt des
neuen Wohnorts überwiesen wird.
g 314.
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt,
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und zu beglaubigen
g 315.
Die obersten Postbehörden können von der Reichsversicherungsanstalt einen
Vorschuß einziehen. Er wird nach Wahl der Reichsversicherungsanstalt vierteljährlich