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oder monatlich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Be-
trag nicht übersteigen, den die Reichsversicherungsanstalt im laufenden Geschäftsjahr
voraussichtlich zu zahlen hat.
5s 316.
Die der Post zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören
der Reichsversicherungsanstalt festgesetzt.
§ 317.
Der Reichskanzler kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich
gewöhnlich im Ausland aufhalten.
II. Abrechnung mit der Host.
g 318.
Die obersten Postbehörden teilen der Reichsversicherungsanstalt mit, was die
Post im verflossenen Geschäftsjahr auf Anweisung der Rentenausschüsse gezahlt hat.
g 319.
Binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung muß die Reichsversicherungs.
anstalt den Betrag aus den bereiten Mitteln zahlen.
Achter Abschnitt.
Sonstige Vorschriften.
I. Behörden.
g 320.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die
ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen.
g 321.
Sie bestimmt,
1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden die Aufgaben zukommen,
die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden sowie
den Ortspolizeibehörden zuweist,
2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne
Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann,
wenn es die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt.
Die Bestimmungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht.
II. Rechtebilfe.
g 322.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an
sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte, anderer öffent-
licher Behörden sowie der Organe der Reichsversicherungsanstalt zu entsprechen, ins-