Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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besondere vollstreckkare Entscheidungen zu vollstrecken und den Organen der Reichs- 
versicherungsanstalt auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die 
für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den 
Organen der Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung ob. 
Wenn ein Gericht das Ersuchen um eine Beweisaufnahme ablehnt, so ent- 
scheidet das Oberlandesgericht endgültig. 
g 323. 
Tagegelder, Reisekosten, Gebühren für Zeugen und Sachverständige und alle 
anderen baren Auslagen, die aus der Rechtshilfe erwachsen, werden von der Reichs- 
versicherungsanstalt als eigene Verwaltungskosten erstattet. 
III. Fristen. 
5* 324. 
Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder Zeitpunkt, so 
beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt folgt. 
Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist. 
6 325. 
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres letzten Tages, 
eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages 
der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem 
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 
Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die Frist mit dem 
Monat. 
5 326. 
Braucht ein Zeitraum von Monaten oder Jahren nicht zusammenhängend zu 
verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig 
Tagen gerechnet. 
g 327. 
Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den Ablauf einer Frist 
gesetzte Tag auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, der am Erklärungs- 
oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werktag. 
Für die Dauer von Leistungen, zu denen die Reichsversicherungsanstalt ver- 
pflichtet ist, gilt diese Vorschrift nicht. 
6 328. 
Rechtsmittel find, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, binnen einem 
Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
	        
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