— 1045 —
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese Frist von der
Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; sie muß mindestens
drei Monate von der Zustellung an betragen.
9 329.
Die Rechtsmittel werden bei der Stelle eingelegt, die zu entscheiden hat.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei
einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Organ der Reichsversicherungs-
anstalt eingegangen ist.
Die Rechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben.
5 330.
Die Rechtsmittel bewirken Aufschub nur da, wo das Gesetz es vorschreibt.
9 331.
Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle
verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so wird ihm auf An-
trag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn das verspätet
eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur
Bestellung übergeben worden ist.
9 332.
Die Wiedereinsetzung ist im Falle des § 331 Abs. 1 binnen einer Frist zu
beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist.
IUn den Fällen des § 331 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen einem Monat
zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tages) an welchem den Beteiligten bekannt
wird, daß sie die Frist versäumt haben.
Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
g 333. ·
Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll
1. die Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen,
2. die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, und
3. die versäumte Handlung nachholen, wenn es nicht bereits geschehen ist.
Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt ist; § 329
Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, die über die nachgeholte Handlung
zu entscheiden hat.