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haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen
mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so
kann die Reichsversicherungsanstalt Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark gegen sie verhängen.
§ 340.
Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten die
Beiträge abzuführen oder die richtigen Marken (§§ 185, 187) zu verwenden, so kann sie die
Reichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Unabhängig
von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die Reichsversicherungs-
anstalt dem Bestraften die Zahlung des Ein. bis weifachen dieser Rückstände auf-
erlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach § 210 festzustellen.
§ 341.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist,
1. Arbeitgeber oder deren Vertreter, die vorsätzlich den Beschäftigten höhere
Beiträge vom Gehalt abziehen, als dieses Gesetz zuläßt,
2. Personen, die dem Berechtigten eine Versicherungskarte widerrechtlich vor-
enthalten.
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Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile,
die sie den Beschäftigten vom Gehalt abgezogen oder von ihnen erhalten haben, nicht
für die Versicherung verwenden.
Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
g 343.
Soweit nach diesem Gesetz Arbeitgeber mit Strafen bedroht sind, stehen
ihnen gleich,
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine
eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person
Arbeitgeber ist, die Mitglieder des Vorstandes,
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, die Ge-
schäftsführer,
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, alle persönlich haftenden
Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind,
Reichs-Gesehbl. 1911. · 171