Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1049 — 
Gegen die Entscheidung des Rentenausschusses findet Beschwerde an die Reichs- 
versicherungsanstalt statt. Diese entscheidet endgültig. 
§ 348. 
Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den 
Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildern- 
den Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§# 267, 268 des Reichs-Strafge- 
setzbuchs) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen 
haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen einen 
Schaden zuzufügen. 
g 349. 
Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als 
Mitglied eines Organs oder Angestelltem der Reichsversicherungsanstalt, 
Mitglied oder Angestelltem einer nach diesem Gesetze zur Feststellung der 
Leistungen zuständigen Behörde, 
Vertreter oder Beisitzer bei einer solchen Behörde 
über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt ge- 
worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des 
Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. 
Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses Gesetz eine 
Leistung der Reichsversicherungsanstalt vorsieht. 
9 350. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis werden 
die im § 349 Abs. 1 Bezeichneten bestraft, wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind. 
Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der 
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
g 351. 
Die im § 349 Abs. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie 
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu schä- 
171“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.