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Gegen die Entscheidung des Rentenausschusses findet Beschwerde an die Reichs-
versicherungsanstalt statt. Diese entscheidet endgültig.
§ 348.
Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den
Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu
zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildern-
den Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden.
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§# 267, 268 des Reichs-Strafge-
setzbuchs) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen
haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen einen
Schaden zuzufügen.
g 349.
Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als
Mitglied eines Organs oder Angestelltem der Reichsversicherungsanstalt,
Mitglied oder Angestelltem einer nach diesem Gesetze zur Feststellung der
Leistungen zuständigen Behörde,
Vertreter oder Beisitzer bei einer solchen Behörde
über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt ge-
worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein.
Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses Gesetz eine
Leistung der Reichsversicherungsanstalt vorsieht.
9 350.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis werden
die im § 349 Abs. 1 Bezeichneten bestraft, wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind.
Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark erkannt werden.
Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
g 351.
Die im § 349 Abs. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu schä-
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