Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung aus den Mitteln des Knappschaftsvereins 
oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der 
Hälfte der aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu 
entrichtenden Beiträge gleichkommen. 
Die Ermäßigung der Unterstützungen muß mindestens in dem gleichen Ver. 
hältnis erfolgen, wie die Bezüge (Unterstützungen) der nicht nach § 1 Abs. 1 dieses 
Gesetzes versicherten Mitglieder nach den §§ 1321, 1322 der Reichsversicherungs- 
ordnung gekürzt werden. 
Satzungsmäßige Leistungen, die der Knappschaftsverein oder die Knappschafts. 
kasse vor der Entschließung der zuständigen Stellen oder vor dem Inkrafttreten dieser 
Vorschrift bewillgt hat, dürfen nicht vermindert werden. 
Die erforderlichen Anordnungen sind durch Satzungsänderung herbeizuführe. 
Kommt ein Beschluß über die Satzungsänderung nicht zustande, so kann auf Antrag 
der Mehrheit einer der beiden Gruppen in der über die Satzungsänderung beschließenden 
Körperschaft die oberste Verwaltungsbehörde bestimmen, daß und inwieweit die Unter- 
stützungen nach Abs. 1 bis 4 ermäßigt werden. Zur Stellung des Antrags ist auch 
die Mehrheit der nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitglieder befugt. 
Das Nähere über die Entrichtung der Beiträge aus den Mitteln des Knapp- 
schaftsvereins oder der Knappschaftskasse bestimmt der Bundesrat. 
§l 365 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2, § 366, § 368 Abs. 2 gelten entsprechend. 
9 388. 
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Vorstandes, daß Knappschaftsvereine 
oder Knappschaftskassen oder Vereinigungen von solchen als Ersatzkassen zugelassen werden, 
wenn sie den § 375 und 377 genügen. Auch auf Antrag der Mehrheit der nach 
§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitglieder kann der Bundesrat dieses bestimmen. 
Der Vorstand ist in diesem Falle zu hören. 
Die Gewährleistung der Kassenleistungen (5 375 Abs. 2) kann auch durch 
Sicherstellung bei einem nach Landesgesetz von Knappschaftsvereinen oder Knapp- 
schaftskassen oder Vereinigungen von solchen gebildeten Rückversicherungsverbande nach- 
gewiesen werden. 
§ 373 Abs. 1, 9§ 380 bis 386 gelten entsprechend. 
6 389. 
Für andere öffentlich rechtliche Pensionseinrichtungen und für solche zur Invaliden., 
Alters- und Hinterbliebenenfürsorge bestimmten Kassen, für welche nach Ortsstatut 
eine Beitragspflicht besteht, gelten die §§ 365 bis 377 § 378 Abs. 1, 8§§ 379 
bis 386 entsprechend. 
Im übrigen sind Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentlich-rechtliche 
Körperschaften berechtigt, auf die von ihnen gewährten Ruhegeld oder Hinterbliebenen- 
bezüge die Leistungen dieses Gesetzes entsprechend der Dauer und der Höhe ihrrr 
Beitragszahlung anzurechnen.
	        
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