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IV. Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen.
9 390.
Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei öffentlichen oder privaten
Lebensversicherungsunternehmungen (§ 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 12. Mai 1901 — Reichs-Gesetzbl. S. 139 —) ein Versicherungs-
vertrag geschlossen ist, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit
werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags
entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen hätten.
Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in die versicherungs-
pflichtige Beschäftigung das dreißigste Lebensjahr überschritten haben und seit mindestens
drei Jahren in einer dem ersten Absatz entsprechenden Weise versichert sind.
6391.
Der Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der ersten Auf.
nahmekarte (§ 188) zu stellen. Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein (Auf.
nahmeschein u. dergl.) vorzulegen. Die Befreiung ist in der Aufnahme- und Ver-
sicherungskarte zu bescheinigen.
Streit über die Befreiung wird nach § 210 entschieden.
§ 392.
In den Fällen des § 390 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den nach diesem
Gesetz auf ihn entfallenden Beitragsanteil an die Reichsversicherungsanstalt abzuführen;
dem Versicherten werden dafür die halben Leistungen dieses Gesetzes gewährt.
Hat der Arbeitgeber zu den Beiträgen für Versicherungen seiner Angestellten
(6 390) Zuschüsse gezahlt, so kann er diese Juschüsse um die an die Reichsversicherungs-
anstalt zu entrichtenden Beiträge kürzen.
Auf Antrag des Versicherten zahlt die Reichsversicherungsanstalt die an dem
Zuschuß gekürzten Beträge an die Lebensversicherungsunternehmungen aus den Arbeit.
geberbeiträgen (Abs. 1) weiter, wenn
1. die Versicherung noch in einer dem § 390 entsprechenden Höhe besteht,
2. der Versicherungsschein hinterlegt wird,
3. zur Sicherung einer Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente
die Forderung aus der Versicherung zu demjenigen Teile, welcher dem ge-
kürzten Betrage der reichsgesetzlichen Arbeitgeberzuschüsse entspricht, an die
Reichsversicherungsanstalt rechtsverbindlich abgetreten wird.
Näheres über die Ausführung dieser Vorschriften bestimmt der Bundesrat. Er
setzt nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt die Vergütung fest, die von den
Lebensversicherungsunternehmungen für die Abführung der Beiträge zu zahlen ist.