Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 393. 
Werden die Versicherungen (§ 390) vor Eintritt des Todes des Angestellten 
durch Ablauf, Verfall oder aus anderen Gründen aufgehoben, so fällt die Befreiung 
von der Beitragsleistung weg. Die Lebensversicherungsunternehmungen haben die 
Aufhebung von Versicherungsverträgen der Reichsanstalt mitzuteilen, wenn ihnen die 
Befreiung des Angestellten von der Beitragsleistung angezeigt worden ist. Zuwider- 
handlungen werden von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafen bis zu einhundert 
Mark bestraft. 
V. Freiwillige Dersicherung. 
6 394. 
Im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Reichs- 
versicherungsanstalt auf Antrag Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienste von 
fünftausend bis unter zehntausend Mark zu gestatten, sich nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes über die freiwillige Versicherung selbst zu versichern, wenn sie den Nachweis 
führen, daß sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
eine nach diesem Gesetz ohne Rücksicht auf das Jahreseinkommen versicherungspflichtige 
Beschäftigung in mindestens dreißig Kalendermonaten ausgeübt haben. 
Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens 
drei versicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens 
dreißig Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung 
ausgeübt haben. 
Die im § 51 bezeichneten Zeiten sind der versicherungspflichtigen Beschäftigung 
gleich zu achten. 
VI. Abkürzung der Wartezeit. 
g 395. 
In den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann bie 
Reichsversicherungsanstalt auch einzelnen Angestellten nach vorhergehender ätztlicher 
Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezuge der Leistungen dieses Gesetzes durch 
Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve# abzukürzen. § 368 Abs. 2 gilt eat- 
sprechend. 
g 396. 
In den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes genügt zur 
Erfüllung der Wartezeit bei den Hinterbliebenenrenten (§ 48 Nr. 2) das Zurücklegen 
von sechzig Beitragsmonaten auf Grund der Versicherungspflicht. 
Die Witwen= oder Witwerrente wird nach einem Ruhegelde berechnet, das ein 
Viertel des Wertes der in den ersten sechzig Beitragsmonaten entrichteten Beiträge beträgt.
	        
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