Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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B. Wagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswagen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
für die größte zulässige Last 
bei Wagen mit einer größten zulässigen Last von 
10 Gramm und weniier die Hälfte 
der unter & für gleicharmige Wagen vorge- 
schriebenen Fehlergrenze, 
mindestens 20 Gramm und weniger als 5 Kilo- 
gramm . .. .............. . ..... . ... ein Viertel 
der unter A für gleicharmige Wagen vor- 
geschriebenen Fehlergrenze, 
5 Kilogramm und mehr .......... .. .... ein Fünftel 
der unter A für gleicharmige Wagen vorge- 
schriebenen Fehlergrenze, 
mindestens 10 Gramm und nicht mehr als 
20 Gramm . . . .. .... . ..... .... . . ... 20 Milligramm. 
II. Selbsttätige Wagen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung bei allen 
Wagengattungen so viel wie die unter A angegebenen Fehlergrenzen für 
die Handelswagen gleicher Art; 
2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung 
bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit 
Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl) Zement 
und ähnliche staubende Materialien 
für jedes Füllungsgewicht . 2/25 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
bei den übrigen selbsttätigen Balkenwagen mit einem Füllungs- 
gewichte 
bis 5 Kilogramm abwärts 1/|5 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
von 4 Kilogramm . . . . .. .. 2 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
von 3 Kilogramm . . . .. ... 2,6 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
von 2 Kilogramm abwärts. 3 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Lastz; 
Reichs-Sesetbl. 1911. 174
	        
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