Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen, wenn der durch die Lauf— 
gewichtseinrichtung abwägbare Teil in Bruchteilen der größten 
zulässigen Last ausmacht — 
höchstens«,z............. 7,sGrammfürjedesKilogtamm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
mehr als!/und höchstens!/... 6 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
mehr als¼ und höchstens „#. 4/5 Gramm fäür jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
mehr als ½/ und höchstens /„. 3 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last) 
mehr als . . . . .. 1)05 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last; 
bei den Wagen mit selbsttätigem 
Taralaufgewicht 7/5 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Lastz 
3. für die Einzelabweichungen vom Durchschnittsergebnis aus 10 Ermitte- 
lungen (Nr. 2) 
bei Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige) frei 
rollende, nicht klebende Materialien und Erzeugnisse bei einem 
Füllungsgewichte 
bis 75 Kilogramm abwärts. 1/8 Gramm für jedes Kilogramm, 
unter 75 bis 25 Kilogramm. 2/25 Gramm für jedes Kilogramm, 
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet, 
von 20 und 15 Kilogramm 3 Gramm für jedes Kilogramm, 
„ 10 bis 4 7 . 4,5 7 1 
7 3 und 2 7 . . 6 7 » 7 1 
„: IKilogramm abwärts. 776„ “ 
bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und 
bei Wagen für Thomasmehl, Zement und ährliche staubende 
Materialien bei einem Füllungsgewichte 
von 50 bis 250 Kilogramm 6 Gramm für jedes Kilogramm, 
„ mehr als 250 „ .. je 75 Gramm mehr für jede 
weiteren 50 Kilogramm; 
bei den Wagen mit Restverwägung gelten diese Fehlergrenzen fin 
die Abweichung jeder einzelnen Füllung von ihrem wuirklichen 
Gewichte; 
bei selbsttätigen Laufgewichtswagen 
für jedes Füllungsgewicht das Dreifache der für das Durchschnitts- 
ergebnis nach Nr. 2 zu berechnenden Fehlergrenze.
	        
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