Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1073 — 
III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisenbahn 
sowie für Postpäckereien ohne angegebenen Wert. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
bei den Wagen für Reisegepäck und Stückgüter 
1,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, 
bei den Wagen für Postpäckereien 
3 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, jedoch 
nicht weniger als 150 Gramm. 
VII. Thermo-Alkoholometer. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. an der Aräometerskale bei Einteilung in 
ganze Prozentee -...... 0,4Prozent, 
halbe v.............................. 0,25p 
fünftelp.............................. 0,1s- 
zehntelp.............................. 0,1- 
2. an der Thermometerskale bei Einteilung in 
ganze Gldde . . . ... ..... O, Grad, 
halbe oder fünftel Greden 0/: „ 
zehntel Graddee ... 0n "5 
VIII. Gasmesser. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
/70 der Anzeige bei einer dem angegebenen größten stündlichen Verbrauch 
entsprechenden Durchflußgeschwindigkeit. 
Die trockenen Gasmesser müssen diese Fehlergrenze auch bei der Hälfte 
dieser Durchflußgeschwindigkeit einhalten. 
IXX. Getreideprober. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. a) für die Durchschnittsangabe aus 10 Vergleichungen mit dem Normal 
bei dem Viertelliterproben 0)75 Gramm, 
": „ Literprobhenr 180 „ 
b) für die Durchschnittsangabe aus 6 Vergleichungen mit dem Normal 
bei dem Zwanzigliterprober 
für Weizen und Roggen 30 Gramm, 
„ Hafer und Gersst 60 
2. für die zu den Probern gehörigen Wagen so viel wie die unter VIB 
für Präzisionswagen vorgeschriebenen Fehlergrenzen; 
174°
	        
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