Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
A 13.
Inhalt: Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 99. — Bekanntmachung, be-
treffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch
Monaco und den Beitritt der Französischen Kolonien, Niederländisch Indiens und der Südafrika-
nischen Union zu demselben Vertrage. S. 101.
(Nr. 3861.) Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
81.
Vom 1. April 1911 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres
als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe des Rech-
migsjahrs 1915 die Zahl von 515 321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten
erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1916 bestehen bleibt.
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt:
Preußen, einschließlich der unter preußischer Militärverwaltung stehenden
Kontingente, mit:. 399 026.
Bayern it::::: .......... 57 133,
Sachsen mit................................. 38911 und
Württemberg mit:: ... 20251
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten.
Zur Aufbringung der Württemberg zufallenden Zahl ist von dem im
Gesetze, betreffend die Ersatzverteilung, vom 26. Mai 1893), Artikel II §& 1 Abs. 5,
vorgesehenen Ausgleich Gebrauch zu machen.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in
Anrechnung.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden.
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Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1911.