Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Zweiter Abschnitt. 
Eichgebühren. 
J. Längenmaße, Dickenmaße und Flächenmaße. 
A. Maßstäbe und Bandmaße. 
1. Maßstäbe aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen usw. 
von 1 Meter und weniern 0),0 Mark) 
längen . .. 0/7 2 
2. Maßstäbe aus Holz, außer Buchsbaumholz 
von 1 Meter und weniiern 0/20 Marb 
von 2 MSetter . .. O,20 „ 
länger: o „ 
3. Bandmaße 
von 10 Meter und weniier O#o Mark, 
länggen .. 0,70 
4. Präzisionsmaßstübhbhtetete:e: . .. 1,00 Mark. 
B. Dickenmaße (Kluppmaße). 
1. Kluppmaße aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen usw. 
von 1 Meter und weniger .......... ....... . ... .. Ojo Mark, 
länger 0%%% „ 
2. Kluppmaße aus Holz, außer Buchsbaumholz 
von 1 Meter und wenier O)# Mark) 
längen: Od! ?P 
Die obigen Gebühren gelten für Maßstäbe, Bandmaße und Kluppmaße 
mit nur einer Gesamtlänge und Einteilung. Bei mehreren Gesamtlängen und 
Einteilungen, auch wenn sie sich auf verschiedenen Seiten der Maße befinden, 
find die anderthalbfachen Gebühren zu erheben. 
C. Flächenmaße (Planimeter). 
Für jedes Flächemattte 10,00 Mark. 
II. Flüssigkeitsmaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
A. Flüssigkeitsmaße 
von ¼ Liter und weniier Onno Mark, 
:: 0 22:2:„ 00 
: 1, 2 und 5 Ltrrlrlrr ... O,20 - 
10 und 20 Liter ... 0,so 
größere ............................ .. 1,60 2
	        
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