— 1079
von mehr als 20 bis 50 Kilogramm . .. . . .. . ... 1,00 Mark,
7 50 „ 200 »— HHH 1,50 v
„: "„ 200 ? 500 „:„:„:„:„:n 2)00 ?„
- 7 " 500 „ 750 -........... 2,50-
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b“ » 2000 „ 2500 ...... . ... 4% „
- 5 » 2500 „ 3000 v........... 5,00 2
ohne Benutzung mit Benutzung
einer Gewichtsgerätschaft
Mark Mark
„ " 3000 „ 5000 » 7 .. . ... 3
5 » 5000 „: 7000 » 9 5
" » » 7000 » 9000 » 11 7
» » 2 9000 » 11000 » 13 8
» » 11000 » 16000 18 11
? » »16000 » 21000 » 22 15
v » 21000 » 26000 » 228 .. 19
» » 226000 »331000 33 . . . ... 23
» 2 231000 236000 » 38 27
" „ „N 36000 „ 41000 v 44...... 30
v y » 41000 » 46000 y 49 .. . . .. 34
» »246000 »31000 » 55 . .. 38
»2» 231000 »61000 64 . . . ... 45
:u „ 61000 „ 71000 » 74 52
?" „ „ 71000 „ 81 000 » 84 60
» 2 „ 81000 „ 91000 » 96 68
»2 291000 »101000 » 108 76
„: „ "„ 101000 111 000 .... 120 . . . ... 84
2 2111000 für jede volle oder angefangene
Stufe von 10000 Kilogramm . . . . .. mehr . . . . 12 8
Die ermäßigten Gebühren werden erhoben, wenn ein Gewichtswagen, ein
Hebelapparat oder dergleichen im Mindestbetrage von drei Viertel der Tragkraft der
Wage gestellt wird und mindestens ein Zehntel der Tragkraft der Wage in Nor—
mallast zur Verfügung steht.
B. Wagen für besondere Zwecke.
I. Prãäzʒisionswagen.
Wagen für eine größte zulässige Last
von 500 Gramm und wenigernr . . . ... 0,,50 Mark,
» mehr als 500 Gramm bis 5 Kilogramm . . . . . . .. 1,00 „
» » 25 bis 20 Kilogramm. . . . . . . . . . . . . . .. L,so »
größrer 2900 »
Reichs-Gesetzbl. 1911. 175