Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1082 — 
X. Meßwerkzeuge für wissenschaftliche und technische Untersuchungen. 
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. " 
a) Vollpipetten jeder Art bis 
250 Kubikzentimeternrnrn . . ... Oo Mark, 
größre . .. . . . ... %6% „ 
b) andere Meßwerkzeuge mit einer Marke . 
bis2000Kubikzentimeter............................ 0,40Mark, 
größere......................................... 0,so- 
c)MeßwerkzeugemitzweiMarken 
bis2000Kubikzentimeter............................ 0/60 Mark, 
rößere HHHFHF###########9 O,s0 7 
d) Pyknometer 
mit Thermometter 1,80 Mark, 
ohne Thermometer «............................ 0,sop 
e)iedeHilfsteilungbesonders........................... 0,2o- 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
In jeder Größe außer Butyrometer 1,00 Mark, 
Butyromter . .. /6006 
B. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Gasbestimmungen. 
Für Geräte, die Meßwerkzeugen für chemische und physfikalische Unter- 
suchungen entsprechen, sind die Gebühren für diese zu entrichten, 
für alle übrigen Gerüäät:t: ....... 100 Mark. 
Außerdem werden für jedes Meßwerkzeug als Abfertigungs- 
gebühr erhorn . .. ... O,10 O 
82. 
Diese Eichgebührenordnung tritt gleichzeitig mit der Maß- und Gewichts- 
ordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 18. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die VPostkunfkalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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