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sowie in dem Großen Senate den Vorsitz und kann auch in sonstigen Sitzungen,
vorbehaltlich der 99 15 ff., den Vorsitz übernehmen.
Dertrekung des Hräsidenten.
853.
Den Präsidenten vertritt bei Behinderung der vom Reichskanzler (Reichs-
amt des Innern) zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestellte Direktor und
bei dessen Behinderung der andere Direktor. Ist auch dieser verhindert, so liegt,
wenn der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) nichts anderes bestimmt, die Ver-
tretung den übrigen ständigen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienst-
alters ob.
Abteilungen.
84.
Im Reichsversicherungsamte bestehen zwei Abteilungen. In der einen Ab.
teilung werden die Angelegenheiten der Unfallversicherung, in der anderen Ab-
teilung die Angelegenheiten der Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversiche-
rung, der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (6 1375 der Reichsver-
sicherungsordnung) sowie der Ersatzansprüche nach dem Fünften Buche der Reichs-
versicherungsordnung bearbeitet.
Direktoren.
5.
An der Spitz jeder Abteilung steht ein Direktor. Der Präsident bestimmt
mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern), welcher Direktor
die eine oder die andere Abteilung leitet.
Der Direktor leitet die Geschäfte seiner Abteilung unter der Oberleitung
des Präsidenten. Er vollzieht, unbeschadet des §2 Abs. 2 Satz 1, die Entwürfe,
Ausfertigungen und Reinschriften in denjenigen Sachen, welche die Abteilung
betreffen.
Bei Behinderung vertreten den Direktor, vorbehaltlich des § 6 Abs. 1, die
in der Abteilung beschäftigten ständigen Mitglieder in der Reihenfolge ihres
Dienstalters.
6.
Der Präsident kann für bestimmte Gruppen von Geschäften die ständige
Vertretung des Direktors einem oder mebreren Senatspräsidenten übertragen.
Diese vollziehen, vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 und unbeschadet der
fugnis des Direktors selbst zu zeichnen, die Entwürfe, Ausfertigungen und Rein-
schriften aus dem betreffenden Geschäftskreis. Ist ein mit der ständigen Vertre-
tung des Direktors betrauter Senatspräsident verhindert, so liegt die Vertretung
den übrigen ständigen Mitgliedern aus der betreffenden Gruppe in der Reihenfolge
des Dienstalters ob.