Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Die nach Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind dem Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) anzuzeigen. 
Nichtständige Mitglieder. 
87. 
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestimmt, wieviel Stellvertreter 
für die als nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts gewählten Arbeit- 
geber und Versicherten zu wählen sind (§ 87 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Richterliche Beisitzer. 
88. 
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) beruft die richterlichen Beisitzer 
für die Dauer ihres Hauptamts. Er kann sie bei vorübergehendem Bedürfnis 
auch auf Zeit berufen. 
Gesamt- und Abteilungssitzungen. 
89. 
Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechtsfragen, können 
in Gesamt- oder Abteilungssitzungen erörtert werden. 
Gesamtsitzungen finden auf Anordnung des Präsidenten statt, Abteilungs- 
sitzungen auf Anordnung des Präsidenten oder des Direktors. 
Den Vorsitz in den Gesamtsitzungen führt der Präsident, in den Abteilungs- 
sitzungen der Präsident oder der Direktor. 
Werden in den Sitzungen Fragen verhandelt, die später in Spruch= oder 
Beschlußsenaten zu entscheiden sind, so bindet die Stellungnahme in der Sitzung 
nicht für die Abstimmung im Senate. 
10. 
Zur Teilnahme an den Gesamtsitzungen sind einzuladen 
a) die ständigen Mitglieder und diejenigen Hilfsarbeiter, welche Geschäfte 
von Mitgliedern bearbeiten, 
b) die vom Bundesrate gewählten nichtständigen Mitglieder, 
0) die als nichtständige Mitglieder gewählten Arbeitgeber und Versicherten, 
die in Berlin oder seiner näheren Umgebung wohnen oder am Sitzungs- 
tag in Berlin anwesend sein werden, 
c) vier richterliche Beamte. Dies sind, soweit der Präsident nichts anderes 
bestimmt, die vier am längsten im Reichsversicherungsamte beschäftigten 
ichter. 
Ist ein zur Sitzung eingeladener Arbeitgeber oder Versicherter an der Teil- 
nahme verhindert und teilt er dies dem Präsidenten rechtzeitig mit, so ist ein 
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