Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Von der Friedenspräsenzstärke geht die Zahl derjenigen Ökonomiehandwerker 
ab, für die durch Zivilhandwerker Ersatz geschaffen wird; die Verminderung der 
Stärke tritt mit dem Ersatz ein. 
82. 
In Verbindung mit der durch § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke ist die Zahl der Formationen so zu vermehren, daß am Schlusse 
des Rechnungsjahrs 1915 bestehen: 
bei der Infantere 634 Bataillone, 
„ „ Kavallerie ... 510 Eskadrons, 
„ „ Feldartillerie 592 Batterien, 
„ Fußartillerie 48 Bataillone, 
" den Pionieren 29 - 
» » Verkehrstruppen .... ...... . ... 17 - 
» dem Train ..................... 23 " 
83. 
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke nach Maßgabe des § 1  dieses Gesetzes und die Verteilung jener Er- 
höhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für 
Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, Beamten und Unteroffiziere der Fest- 
stellung durch den Reichshaushalts-Etat. 
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Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis- 
vertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III) 5, 
in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. No- 
vember 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, den 27. März 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
	        
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