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Von der Friedenspräsenzstärke geht die Zahl derjenigen Ökonomiehandwerker
ab, für die durch Zivilhandwerker Ersatz geschaffen wird; die Verminderung der
Stärke tritt mit dem Ersatz ein.
82.
In Verbindung mit der durch § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedens-
präsenzstärke ist die Zahl der Formationen so zu vermehren, daß am Schlusse
des Rechnungsjahrs 1915 bestehen:
bei der Infantere 634 Bataillone,
„ „ Kavallerie ... 510 Eskadrons,
„ „ Feldartillerie 592 Batterien,
„ Fußartillerie 48 Bataillone,
" den Pionieren 29 -
» » Verkehrstruppen .... ...... . ... 17 -
» dem Train ..................... 23 "
83.
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens-
präsenzstärke nach Maßgabe des § 1 dieses Gesetzes und die Verteilung jener Er-
höhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für
Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, Beamten und Unteroffiziere der Fest-
stellung durch den Reichshaushalts-Etat.
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Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis-
vertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III) 5,
in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. No-
vember 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Venedig, den 27. März 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.