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stellvertretendes Mitglied der entsprechenden Art einzuladen, das in Berlin an-
wesend ist oder in Berlin oder seiner näheren Umgebung wohnt.
Der Vorsteher und die Mitglieder der Rechnungsstelle sind nach Bedarf
zuzuziehen.
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
%11.
Zur Teilnahme an den Abteilungssitzungen sind einzuladen
a) die in der Abteilung beschäftigten ständigen Mitglieder und Hilfsarbeiter,
die Geschäfte von Mitgliedern bearbeiten,
b) die vom Bundesrate gewählten nichtständigen Mitglieder,
c) je ein Arbeitgeber und Versicherter. Der Präsident oder der Direktor
kann bestimmen, daß noch je ein oder je zwei weitere Arbeitgeber und
Versicherte zuzuziehen sind,
6 zwei richterliche Beisitzer, soweit es zur Erörterung von Rechtsfragen
für erforderlich erachtet wird, nach näherer Bestimmung des Präsidenten.
Für die Zuziehung der Arbeitgeber und Versicherten gelten § 10 Abs, le,
Abs. 2 entsprechend. ·
§ 10 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
12.
Stimmberechtigt sind die in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Reichs-
versicherungsamts und ihre Stellvertreter sowie die zugezogenen richterlichen
Beamten.
Die vom Bundesrate gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle zwischen
dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern ein. Ihre Reihenfolge unterein-
ander bestimmt sich nach der Reihenfolge im Bundesrate, soweit sie diesem
angehören, sonst nach ihrem Dienstalter.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
%13.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen; er stellt die
Fragen und sammelt die Stimmen.
Für den mündlichen Vortrag in der Sitzung werden Berichterstatter ernannt
Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheil
gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt
32 entsprechend.
Durch Abstimmung wird auch entschieden, wenn Zweifel über den Gegen-
stand, die Fassung oder Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der
Abstimmung entstehen.