Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Beschlußsachen. 
/14. 
Beschlußsachen, die nicht im Beschlußsenate zu entscheiden sind, werden von 
Mitgliedern als Berichterstattern bearbeitet und von dem Präsidenten, einem 
Direktor oder seinem für bestimmte Gruppen von Geschäften bestellten ständigen 
Vertreter (§ 6 Abs. 1) endgültig gezeichnet. 
Spruchsenate. 
0 15. 
Uber den Vorsitz in den Spruchsenaten und die Verteilung der Spruch- 
sachen auf die einzelnen Senate beschließen für je ein Geschäftsjahr im voraus 
für jede Abteilung der Präsident, der Direktor und in der Abteilung für Unfall- 
versicherung die sieben, in der Abteilung für Kranken., Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung die drei dienstältesten Senatspräsidenten nach Stimmen- 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
¾ 16. 
Auf dem im §9 15 bezeichneten Wege wird für bestimmte Zeiträume, in 
der Regel für die Dauer eines Vierteljahrs im voraus bestimmt, in welchen 
Senaten und an welchen Tagen die einzelnen der Abteilung angehörenden 
ständigen Mitglieder sowie die nichtständigen Mitglieder und die richterlichen 
Beisitzer an den Spruchsitzungen teilnehmen. 
Im übrigen verteilt der Vorsitzende die Geschäfte in den Senaten, er trifft 
auch die wegen des Fortganges des Verfahrens erforderlichen Verfügungen und 
zeichnet sie im Entwurf und in der Reinschrift. 
17. 
Der Präsident regelt im einzelnen Falle die Vertretung verhinderter Vor- 
sitzender und Mitglieder der Senate. Er bestimmt, sofern in einer Verhandlung 
Versicherungsträger aus mehr als einem Bereiche der Unfallversicherung (668 1703, 
1705. 1706, 1736, 1740 der Reichsversicherungsordnung) in Frage kommen, 
welche Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten zuzuziehen sind. 
  
Großer Senat. 
18. 
Von den vom Bundesrate gewählten Mitgliedern sind je zwei zu den 
Sitzungen des Großen Senats in der im §9 12 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Reihen- 
folge zuzuziehen. 
Das Landesversicherungsamt, das im Falle des § 1718 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung ein zweites Mitglied zu entsenden hat, wechselt für jede 
Sitzung, an der ein Landesversicherungsamt beteiligt ist. Wie oft die einzelnen
	        
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