Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Landesversicherungsämter ein zweites Mitglied zu entsenden haben, richtet sich nach 
der Zahl der Stimmen, die dem betreffenden Bundesstaat im Bundesrate zusteht. 
Ist nach der Reihenfolge das verweisende Landesversicherungsamt berufen, so 
entsendet das dann folgende das zweite Mitglied. 
Die übrigen Mitglieder des Großen Senats, die Reihenfolge, in der sie 
an den Sitzungen teilnehmen, und ihre Stellvertreter werden vom Hrasidenten, 
den Direktoren und den zehn im 8 15 bezeichneten dienstältesten Senatspräsidenten 
mit Stimmenmehrheit für ein Geschäftsjahr im voraus bestimmt. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dabei sind je * 
ständige Mitglieder und je zwei richterliche Beamte sowie ihre Stellvertreter besonders 
zu bezeichnen für Sachen der Krankenversicherung, der Unfallversicherung sowie 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (§ 102 Abs. 2 der Reichsversiche- 
rungsordnung). Die Stellvertreter treten bei Behinderung der zunächst benannten 
Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung ein. 
Gehört das vom verweisenden Senate bezeichnete Mitglied G 1717 Abs. 2 
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung) nicht schon dem Großen Senat an, so tritt es 
in diesen als Mitglied ein. Alsdann scheiket das nach dem Dienstalter im Reichsver- 
sicherungsamte jüngere Mitglied der gleichen Gruppe des Großen Senats für die 
Entscheidung der Sache aus; die vom Bundesrate gewählten Mitglieder scheiden 
in der umgekehrten Reihenfolge aus, als sie im § 12 Abs. 2 Satz 2 festgesetzt ist. 
  
  
  
  
Beschlußfenate. 
19. 
Für jede Abteilung wird ein Beschlußsenat errichtet. Nach Bedarf werden 
auf dem im Abs. 4 bezeichneten Wege weitere Beschlußsenate unter Bestimmung 
ihres Geschäftsbereichs gebildet. Der Präsident bestimmt in jedem einzelnen Falle 
den Beschlußsenat, der nach 9#§ 24, 95 der Reichsversicherungsordnung zu ent- 
scheiden hat. 
Den Vorsitz im Beschlußsenate führt der Präsident, bei seiner Behinderung 
der Direktor der Abteilung. Ist auch dieser behindert, so treten die Senats- 
präsidenten der Abteilung in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Vorsitzende 
ein. Soweit es sich um technische Angelegenheiten handelt (zu vergleichen & 864 
Abs. 1, § 910 Abs. 2 usfw. der Reichsversicherungsordnung), hat vor den 
lrieen Senatspräsidenten der technisch vorgebildete Senatspräsident den Vorsitz 
zu führen. 
Die vom Bundesrate gewählten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der 
Beschlußsenate entsprechend der im § 12 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Reihenfolge 
teil. Sind die vom Bundesrate gewählten Mitglieder sämtlich verhindert, 4K. 
werden statt ihrer durch Verfügung des Präsidenten ständige Mitglieder zu- 
gezogen. 
Die sonst zur Besetzung der Beschlußsenate erforderlichen Mitglieder (6 100 
Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung) und die Reihenfolge, in der sie 
 
	        
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