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an den Siztzungen teilnehmen, werden fuüͤr jede Abteilung auf dem im §& 15 be-
zeichneten Wege für ein Geschäftsjahr im voraus bestimmt. In gleicher Weise
werden für jedes ständige Mitglied mindestens fünf Stellvertreter bestimmt, die
in der Reihenfolge ihrer Bezeichung eintreten. Der Präsident bestimmt in jedem
einzelnen Falle über die Vertretung verhinderter nichtständiger Mitglieder aus den
Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten. Kommen Versicherungsträger aus
mehr als einem Bereiche der Unfallversicherung in Frage, so gilt § 17 Satz 2
entsprechend. ·
Sind die in der Sache bestellten Berichterstatter nicht schon Mitglieder des
Beschlußsenats, so sind auch sie zu den Entscheidungen zuzuziehen. Stets zuzuziehen
ist dasjenige Mitglied, welches nach § 1781 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung die Verhandlung im Beschlußsenate beantragt hat.
Juziehung nichtständiger Mitglieder.
ä20.
Die nichtständigen Mitglieder sollen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung
einberufen werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen ab-
gelehnt werden; diese sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
II. Verfahren.
Spruchsachen.
5 21.
Wird eine Spruchsache nach § 1717 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
an den Großen Senat verwiesen, so ist die zu entscheidende Rechtsfrage und die
Entscheidung, von der abgewichen werden soll, zu bezeichnen.
22.
Die Entscheidung des Reichsversicherungsamts in Spruchsachen ist, unbe-
schadet des § 129 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, beim Reichsversiche-
rungsamte schriftlich zu beantragen.
Der Schriftsatz soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag
enthalten und, wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine
Einlegung angeben. Die Rekarsschrift soll auch etwa neu vorzubringende Tat.-
sachen und Beweismittel anführen, die Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus
denen sich die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden
Rechtes oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche
Mängel des Verfahrens ergeben.
Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen.
Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungs-
amt haben dem Reichsversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie
umfassen die sämtlichen auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke ein-