Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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an den Siztzungen teilnehmen, werden fuüͤr jede Abteilung auf dem im §& 15 be- 
zeichneten Wege für ein Geschäftsjahr im voraus bestimmt. In gleicher Weise 
werden für jedes ständige Mitglied mindestens fünf Stellvertreter bestimmt, die 
in der Reihenfolge ihrer Bezeichung eintreten. Der Präsident bestimmt in jedem 
einzelnen Falle über die Vertretung verhinderter nichtständiger Mitglieder aus den 
Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten. Kommen Versicherungsträger aus 
mehr als einem Bereiche der Unfallversicherung in Frage, so gilt § 17 Satz 2 
entsprechend. · 
Sind die in der Sache bestellten Berichterstatter nicht schon Mitglieder des 
Beschlußsenats, so sind auch sie zu den Entscheidungen zuzuziehen. Stets zuzuziehen 
ist dasjenige Mitglied, welches nach § 1781 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- 
nung die Verhandlung im Beschlußsenate beantragt hat. 
Juziehung nichtständiger Mitglieder. 
ä20. 
Die nichtständigen Mitglieder sollen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung 
einberufen werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen ab- 
gelehnt werden; diese sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. 
II. Verfahren. 
Spruchsachen. 
5 21. 
Wird eine Spruchsache nach § 1717 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
an den Großen Senat verwiesen, so ist die zu entscheidende Rechtsfrage und die 
Entscheidung, von der abgewichen werden soll, zu bezeichnen. 
22. 
Die Entscheidung des Reichsversicherungsamts in Spruchsachen ist, unbe- 
schadet des § 129 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, beim Reichsversiche- 
rungsamte schriftlich zu beantragen. 
Der Schriftsatz soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag 
enthalten und, wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine 
Einlegung angeben. Die Rekarsschrift soll auch etwa neu vorzubringende Tat.- 
sachen und Beweismittel anführen, die Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus 
denen sich die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden 
Rechtes oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche 
Mängel des Verfahrens ergeben. 
Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen. 
Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungs- 
amt haben dem Reichsversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie 
umfassen die sämtlichen auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke ein-
	        
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