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schließlich derienigen, welche sich in Vorakten befinden oder im Laufe des Ver-
fahrens neu entstehen. Das Oberversicherungsamt hat, wenn eine von ihm
getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung
bei Ubersendung der Akten beizufügen.
(23.
Das Reichsversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist mit. In
besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden. Der Gegner wird zugleich
davon verständigt, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die
Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzien Frist eingeht. Die Frist kann auf An-
trag verlängert werden. Die Gegenschrift sowie weitere Schriftsätze, falls sie
neue und wesentliche Anführungen enthalten, stellt das Reichsversscherungsamt
leichfsalls dem Gegner in Abschrift zu. Ist ein Versicherungsträger beigeladen,
64 werden die Schriftsätze auch diesem mitgeteilt und seine Erklärungen den Be-
teiligten übermittelt.
24.
Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen
Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß
schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der aufsteigenden
Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte der absteigenden Linie können
auch ohne den Nachweis einer Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden.
(25.
Von dem Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenate
werden die Beteiligten durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungs-
urkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Aus-
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Hält der Senat das persönliche
Erscheinen eines Beteiligten für angezeigt, so ist diesem zu eröffnen, daß aus
dem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse gezogen werden können.
§#13 Abs. 2 ist anzuwenden.
Vor dem Verhandlungstermine haben die Berichterstatter einen Bericht
nebst Gutachten zu den Akten zu geben.
(26.
Die zu verhandelnden Sachen werden in der Regel in der durch Aushang
vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
827.
§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Dar-
stellung des Sachverhalts durch einen Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten
sind zu hören. Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen
zu gestatten, Fragen zu stellen.
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