Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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schließlich derienigen, welche sich in Vorakten befinden oder im Laufe des Ver- 
fahrens neu entstehen. Das Oberversicherungsamt hat, wenn eine von ihm 
getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung 
bei Ubersendung der Akten beizufügen. 
(23. 
Das Reichsversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist mit. In 
besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden. Der Gegner wird zugleich 
davon verständigt, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die 
Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzien Frist eingeht. Die Frist kann auf An- 
trag verlängert werden. Die Gegenschrift sowie weitere Schriftsätze, falls sie 
neue und wesentliche Anführungen enthalten, stellt das Reichsversscherungsamt 
leichfsalls dem Gegner in Abschrift zu. Ist ein Versicherungsträger beigeladen, 
64 werden die Schriftsätze auch diesem mitgeteilt und seine Erklärungen den Be- 
teiligten übermittelt. 
24. 
Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen 
Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß 
schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der aufsteigenden 
Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte der absteigenden Linie können 
auch ohne den Nachweis einer Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
(25. 
Von dem Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenate 
werden die Beteiligten durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungs- 
urkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Aus- 
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Hält der Senat das persönliche 
Erscheinen eines Beteiligten für angezeigt, so ist diesem zu eröffnen, daß aus 
dem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse gezogen werden können. 
§#13 Abs. 2 ist anzuwenden. 
Vor dem Verhandlungstermine haben die Berichterstatter einen Bericht 
nebst Gutachten zu den Akten zu geben. 
(26. 
Die zu verhandelnden Sachen werden in der Regel in der durch Aushang 
vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
827. 
§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend. 
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Dar- 
stellung des Sachverhalts durch einen Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten 
sind zu hören. Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen 
zu gestatten, Fragen zu stellen. 
  
  
  
  
  
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